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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 03.05.2006, Aktenzeichen: 1 L 414/05 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 1 L 414/05

Beschluss vom 03.05.2006


Leitsatz:1. § 13a USG unterscheidet danach, ob ein Betrieb bzw. die selbständige Tätigkeit "fortgeführt" wurde oder die Fortführung nicht möglich ist und aufgrund dessen die betriebliche oder selbständige Tätigkeit "ruht".

2. § 13a USG knüpft dabei sowohl in Abs. 2 als auch in Abs. 3 nicht an die persönliche erwerbsbezogene Tätigkeit des "Betriebsinhabers", sondern daran, ob der "Betrieb" bzw. die "selbständige Tätigkeit" als solche(s) fortgeführt wird oder ruht.

3. Insoweit ist darauf abzustellen, ob in dem "Betrieb" während der Teilnahme an der Wehrübung weiterhin erwerbsbezogen gearbeitet wurde.

4. Dabei ist die Frage, ob ein Betrieb im Sinne des Gesetzes ruht, unter Berücksichtigung von Art und Gegenstand des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit und der Dauer der wehrdienstbedingten Abwesenheit zu beantworten.

5. Es ist nach den allgemeinen prozessualen Regeln Sache des Anspruchstellers, die tatbestandlichen Voraussetzungen für den von ihm geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch gemäß § 13a Abs. 3 USG, insbesondere das Ruhen der selbständigen Tätigkeit, darzulegen und im Zweifel nachzuweisen.

6. Zu der (hier verneinten) Annahme des Ruhens des "Betriebes" eines als Einzelanwaltes selbständig tätigen Rechtsanwaltes.
Rechtsgebiete:USG, GG
Vorschriften:USG § 13a I, USG § 13a II, USG § 13a III, GG Art. 3 I,
Stichworte:Unterhaltssicherung, Wehrübung, Dauer, Tätigkeit, selbständige Tätigkeit, erwerbsbezogene, Betrieb, Ruhen, Fortführung,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 2 A 35/05 vom 02.08.2005

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