JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 03.02.2009, Aktenzeichen: 1 L 151/08
| Leitsatz: | 1. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG i. V. m. dem PostPersRG beinhaltet den Anspruch der bei der Deutschen Post AG weiterhin beschäftigten Bundesbeamten (ehemalige Postbeamte) auf amtsangemessene Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG). 2. Das PostPersRG trägt den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Anforderungen Rechnung und enthält insbesondere keine Regelung, die es gestattet, Beamte, deren Tätigkeitsbereich durch Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen ist, auf unbestimmte Zeit nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigen. 3. § 8 PostPersRG fingiert, dass eine Tätigkeit bei der Deutschen Post AG, die mit einer Tätigkeit gleichwertig ist, die ein Beamter bisher hoheitlich erfüllt hat, zugleich als amtsgemäße Funktion gilt. Die Gleichwertigkeit der nicht mehr hoheitlichen Tätigkeit ergibt sich damit aus einem Funktionsvergleich mit der ehemals hoheitlichen Tätigkeit. 4. Zu den Anforderungen an eine sachgerechte Bewertung eines Dienstpostens und dessen Zuordnung zu Besoldungsgruppen. 5. Da Beamte nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf. |
| Rechtsgebiete: | BBG, BBesG, GG, PostPersRG, VwGO |
| Vorschriften: | BBG § 15a, BBG § 16, BBG § 17, BBesG § 18, GG Art. 33 Abs. 5, GG Art. 143a Abs. 1 S. 3, GG Art. 143b Abs. 1 S. 1, GG Art. 143b Abs. 3 S. 1, PostPersRG § 2 Abs. 1, PostPersRG § 2 Abs. 3, PostPersRG § 4 Abs. 1, PostPersRG § 8, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3, |
| Stichworte: | Bewertung, Bundesbeamte, Deutsche Post, Dienstposten, Entgeltgruppe, Funktion, Postbeamte, Rechtsstellung, Tätigkeiten, Umsetzung, Vergleich, Versetzung, Verwendung, amtsangemessene, Wahrung, |
| Verfahrensgang: | VG Halle, 5 A 58/08 vom 08.10.2008 |
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