JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 02.12.2004, Aktenzeichen: 2 M 589/04
| Leitsatz: | 1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nicht mit neuem Vorbringen geführt werden, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage geändert hat. 2. Eine Ausnahme kann nur dann geboten sein, wenn neuer Vortrag Bisheriges, vom Verwaltungsgericht bereits Behandeltes nur ergänzt oder erläutert oder wenn ein Obsiegen des Beschwerdeführers offensichtlich ist, so dass er aus prozessökonomischen Gründen nicht auf das besondere Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen werden sollte. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 80 V, VwGO § 80 VII, VwGO § 146 IV, |
| Stichworte: | Vorbringen, neues, Tatsachen, neue Rechtsschutz, vorläufiger, Beschwerde, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg 2 B 93/04 vom 28.09.2004 |
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