JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 02.05.2006, Aktenzeichen: 2 L 39/04
| Leitsatz: | 1. § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA muss im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 - 5 DenkmSchG gesehen werden. 2. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA ist ein Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen, wenn die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet. Dies ist der Fall, wenn für ein geschütztes Baudenkmal die ursprüngliche Nutzung in Folge geänderter Verhältnisse hinfällig wird und eine andere Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte, sich nicht verwirklichen lässt. 3. Hält die Behörde die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gleichwohl für geboten, kann für den Eigentümer ein Anspruch auf Entschädigung nach § 19 Abs. 4 DenkmSchG LSA bestehen. 4. Hält der Eigentümer die Versagung einer Abbruchgenehmigung für wirtschaftlich unzumutbar, so muss er die Genehmigung im Verwaltungsrechtsweg erstreiten. Gründe der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit können nicht isoliert im Entschädigungsverfahren geltend gemacht werden. |
| Rechtsgebiete: | GG, DenkmSchG LSA |
| Vorschriften: | GG Art. 14, DenkmSchG LSA § 10, DenkmSchG LSA § 19, |
| Stichworte: | Abrissgenehmigung, Baudenkmal, Unzumutbarkeit, wirtschaftliche Entschädigung, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg 4 A 592/01 vom 10.12.2003 |
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