JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 02.02.2009, Aktenzeichen: 3 M 555/08
| Leitsatz: | 1. Einen Zuschlag i. S. d. § 97 Abs. 5 GWB sieht das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - RettDG LSA - auch bei Durchführung eines Angebotsverfahrens entsprechend den Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (gem. § 11 Abs. 2 RettDG LSA) nicht vor, weil die Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes durch Leistungserbringer an eine Genehmigung nach Maßgabe des § 11 RettDG LSA anknüpft, die ihrerseits nur auf Antrag erteilt wird (§ 3 Abs. 2 Satz 2 RettDG LSA). Bei dieser Genehmigung bzw. ihrer Ablehnung in Form der Mitteilung über die Auswahlentscheidung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. 2. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse eines Antragstellers gem. § 123 I VwGO im Vorfeld einer Genehmigung nach §§ 3 Abs. 2, 11 RettDG LSA das Vergabeverfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen bzw. den Antragsgegner vorläufig am Erlass einer anfechtbaren und damit rechtlich überprüfbaren Genehmigungs-/Ablehnungsentscheidung zu hindern. 3. Entscheidet sich der Träger des Rettungsdienstes das Angebotsverfahren nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 RettDG LSA durchzuführen, so ist er auch an die sich hieraus ergebenden materiell-rechtlichen Vorgaben gebunden. |
| Rechtsgebiete: | LSA-RettDG, GWB |
| Vorschriften: | LSA-RettDG § 3 Abs. 2, LSA-RettDG § 11, GWB § 97, GWB § 99 Abs. 1, GWB § 104, GWB § 107, GWB § 124, |
| Stichworte: | Angebot, wirtschaftlichste, Angebotsverfahren, Genehmigung, Leistungserbringer, Rechtsschutz, vorläufiger, Rettungsdienst, Zuschlag, |
| Verfahrensgang: | VG Halle, 3 B 231/08 vom 10.09.2008 |
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