JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 02.01.2004, Aktenzeichen: 2 L 219/02
| Leitsatz: | 1. Wann eine rettungsdienstliche Leistung "in Anspruch genommen" wird, richtet sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen Anstaltsträger und Benutzer. Danach ist darauf abzustellen, ob der Benutzer selbst oder ein Dritter die Leistung beantragt oder veranlasst hat, oder wem die Leistung zu Gute kommt. 2. Wer statt in dem Krankenhaus, in das er eingeliefert worden ist, in einem heimatnahen Krankenhaus behandelt werden will, bestimmt das "Ob" seines Transports; der behandelnde Arzt bestimmt nur noch das "Wie". Auch diese Entscheidung ist dem Patienten jedenfalls dann zuzurechnen, wenn er die Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt. 3. Unerheblich für die Kostenpflicht ist, ob der Betroffene die Höhe der Kosten kennt oder ob er darüber aufgeklärt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | LSA-RettDG, LSA-RettDVO |
| Vorschriften: | LSA-RettDG § 1, LSA-RettDG § 20, LSA-RettDVO § 1 I, |
| Stichworte: | In-Anspruch-Nahme, Rettungsdienst, Krankentransport, Krankenhaus, heimatnahes, Anordnung, ärztliche, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg 7 A 18/01 vom 19.02.2002 |
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