JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 01.08.2006, Aktenzeichen: 2 M 236/06
| Leitsatz: | 1. Ob eine Ausweisung rechtmäßig hätte erfolgen können, ist bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entscheidend; eine Aufenthaltserlaubnis ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel schon dann zu versagen, wenn (abstrakt) ein Ausweisungsgrund vorliegt. 2. Ein Ausweisungsgrund muss, um die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen, aktuell noch vorliegen, darf also nicht "verbraucht" sein. Aktuelle Bedeutung hat ein Ausweisungsgrund dann nicht mehr, wenn die Ausländerbehörde trotz vollständiger Kenntnis aus ihm keine negativen Schlussfolgerungen für den weiteren Aufenthalt des Ausländers gezogen hat, etwa durch Ausweisung, Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder nachträgliche zeitliche Befristung des Aufenthaltstitels. Der dem Ausländer durch das Verhalten der Ausländerbehörde vermittelte Vertrauensschutz steht aber unter dem Vorbehalt, dass sich die für das behördliche Verhalten maßgeblichen Umstände nicht ändern. 3. Der bloße Umstand, dass seit der Begehung den letzten Straftaten des Ausländers mehr als drei Jahre vergangen sind, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegenstehen, soweit die Tilgungsfristen des BZRG noch nicht abgelaufen sind. 4. Ist ein Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegeben, so ist der Ausländerbehörde kein Ermessen bei der Entscheidung über den Aufenthaltstitel eingeräumt. Den Gegensatz bilden Ausnahmefälle, die durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Gleiches gilt, wenn der Versagung der Aufenthaltserlaubnis höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12, zu § 7 Abs. 2 AuslG). 5. Ein atypisch gelagerter Fall liegt nicht schon deshalb vor, weil der Ausländer seit 7 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebt, seinen Lebensmittelpunkt hier eingerichtet hat, eine Arbeitsstelle "in Aussicht" hat und mit einer deutschen Staatsangehörigen zusammenlebt. 6. Da der weit reichende aufenthaltsrechtliche Schutz, der ausländischen Ehegatten Deutscher aufgrund des Art. 6 Abs. 1 GG zusteht, erst nach der Eheschließung eingreift, kann auch erst nach Eheschließung Anlass für die Prüfung bestehen, ob dem Ausländer im Hinblick auf eine eventuell beabsichtigte Herstellung der eheliche Lebensgemeinschaft der Regelversagungsgrund (noch) entgegengehalten werden kann. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 5 Abs. 1 S. 2, AufenthG § 55 Abs. 2 S. 2, |
| Stichworte: | Aufenthaltserlaubnis, Ausweisungsgrund, Verbrauch, Regelversagung, Atypik, |
| Verfahrensgang: | VG Halle 1 B 212/06 |
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