JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Saarland > Verkündungsdatum > 10 / 2008
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VwGO, KSVG, KrW-/AbfG |
| Schlagworte: | Altpapiersammlung, Konkurrenz zwischen gewerblichen Anbietern und öffentlich-rechtlichen Entsorgern |
| Leitsatz: | Ein gewerblicher Sammler von Altpapier, der - in quantitativer und qualitativer Hinsicht - nicht näher substantiierte wirtschaftliche Einbußen geltend macht, weil auch ein öffentlich-rechtlicher Entsorger Blaue Tonnen zur Erfassung der PPK-Fraktion in seinem Stadtgebiet aufstellt und bedient, hat dies gegebenenfalls vorläufig hinzunehmen. Ihm fehlt bereits das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO erforderliche Dringlichkeitsinteresse. Auch ist ein Anordnungsanspruch auf Unterbindung einer konkurrierenden Betätigung öffentlich-rechtlicher Entsorger unter dem Blickwinkel der §§ 108 KSVG, 13 KrW-/AbfG und sonstiger eventueller drittschützender Vorschriften nicht überwiegend wahrscheinlich. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 B 279/08 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BImSchG, VwGO |
| Schlagworte: | Nachbarschutz gegen Kfz-Werkstatt |
| Leitsatz: | Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. Da der § 34 BauGB mit seinen Kriterien für die städtebauliche Zulässigkeit baulicher Nutzungen in der unbeplanten Ortslage allein an die faktischen Gegebenheiten der maßgeblichen, das Baugrundstück prägenden Umgebungsbebauung anknüpft, sind in dem Zusammenhang ungenehmigte Nutzungen nur dann auszuscheiden, wenn die Bauaufsichtsbehörde sich mit ihnen erkennbar nicht abgefunden hat und dagegen auch vorgeht. Jedenfalls in einem im Einzelfall nach der Verkehrsanschauung zu bestimmenden Zeitraum, in dem mit der Wiederaufnahme gerechnet werden kann, ist von einer fortdauernden Prägung auch aufgegebener Nutzungen für den Gebietscharakter auszugehen. Bei der im Baunachbarstreit um eine Baugenehmigung im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots anzustellenden Zumutbarkeitsbetrachtung lassen sich Abwehrrechte des Nachbarn nicht aus vom Genehmigungsinhalt nicht gedeckten Verhaltensweisen oder gar "Benutzerexzessen" Dritter herleiten (hier: angeblich rücksichtsloses Fahrverhalten der Kunden einer Autowerkstatt). Für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren, und zwar sowohl für Anträge auf die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden zum sofortigen Einschreiten gerichtete Eilrechtsschutzbegehren (§§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 123 Abs. 1 VwGO) als auch für die im Falle des Vorliegens einer die Nutzung legitimierenden bauaufsichtsbehördlichen Genehmigungsentscheidung im Einzelfall notwendig "vorgeschalteten" Aussetzungsanträge von Nachbarn ist ein überwiegendes Nachbarinteresse an der in beiden Fällen im Ergebnis angestrebten sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann. Auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine verfahrensmäßige "Vorwegnahme" des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung. Die sich aus § 212a Abs. 1 BauGB ergebenden Nachteile für den Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. Der Senat bewertet das Interesse eines privaten Wohnnachbarn, der sich gegen eine Baugenehmigung für eine bei typisierender Betrachtung der Umgebung durch nicht unwesentliche Immissionsbelastungen in Erscheinung tretende gewerbliche Nutzung - hier eine Kfz-Werkstatt - wendet, hauptsachebezogen mit regelmäßig 15.000,- EUR (Änderung der Rechtsprechung). |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 B 347/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Leitsatz: | a) Der Senat hält es für fraglich, ob allein der Verweis auf die Möglichkeit, nach den Bestimmungen der Vergabeverordnung einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester zu erhalten, es rechtfertigt, einen Studienplatztausch als Möglichkeit, der Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG, soweit es um die Wahl des Studienortes geht, Rechnung zu tragen, von vornherein auszuschließen. b) Einzelfall einer Interessenabwägung im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO, die dadurch bestimmt ist, dass der Studierende/die Studierende, der/die den bisherigen Studienort verlassen will und um die Genehmigung eines Studienplatztauschs nachsucht, mit einem Partner tauschen will, der bei gleicher Semesterzahl über einen höheren Ausbildungsstand verfügt als er/sie selbst. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 B 370/08 | |