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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht SaarlandVerkündungsdatum07 / 2008 

Oberverwaltungsgericht Saarland

Entscheidungen 07 / 2008



Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-SAARLAND – Beschluss, 3 E 270/08 vom 29.07.2008

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, GVG, RVG
Schlagworte:Vollstreckungsgegenklage, Aufrechnung mit einer "rechtswegfremden" Gegenforderung, Verfahrensaussetzung
Leitsatz:a) Auch eine anwaltliche Vergütungsforderung, die aus Anlass einer anwaltlichen Tätigkeit in einem Verwaltungsrechtsstreit entstanden ist, ist, wenn Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, und deshalb gemäß § 11 Abs. 5 RVG eine Vergütungsfestsetzung im Verfahren nach § 11 RVG ausscheidet, auf dem Zivilrechtsweg gerichtlich geltend zu machen.

b) Zu den "rechtlichen Gesichtspunkten" im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 GVG gehört nicht die Frage des Bestehens einer zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Gegenforderung (im Anschluss an BFH, Beschluss vom 9.4.2002 - VII B 73/01 -).

c) Eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung ist nur zulässig und materiell-rechtlich wirksam, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung entweder unstreitig oder von einer zuständigen Verwaltungsbehörde bestandskräftig oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt ist.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 E 270/08



OVG-SAARLAND – Beschluss, 3 D 239/08 vom 23.07.2008

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe
Leitsatz:a) Die Fiktion einer Klagerücknahme in Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Ergehens der Betreibensaufforderung begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben.

b) Für die insoweit vorzunehmende Beurteilung ist der (gesamte) Verfahrensablauf in den Blick zu nehmen.

c) Hat der Kläger mit seiner Klageerhebung dokumentiert, dass er sein Rechtsschutzbegehren (hier: Anfechtung eines medizinprodukterechtlichen Bescheides) ungeachtet des Umstandes weiterverfolgt, dass er seinen Widerspruch gegen den angefochtenen Ursprungsbescheid nicht begründet hat, so ist zumindest zweifelhaft, ob darin, dass er der Aufforderung seine Klage zu begründen, (ebenfalls) nicht nachgekommen ist, ein sachlich begründeter Anhaltspunkt dafür gesehen werden kann, dass sein Rechtsschutzinteresse entfallen ist.

d) Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur für den gesamten Rechtszug und zwar als Ganzes und nicht für einzelne Verfahrensabschnitte gewährt.

e) Hiervon ausgehend genügt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, dass die Erfolgsaussichten eines Verlangens nach Fortsetzung des Verfahrens nach fiktiver Klagerücknahme noch offen sind; erforderlich ist, dass die Anfechtungsklage als solche hinreichende Erfolgsaussichten bietet (im entschiedenen Fall verneint).
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 D 239/08

OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 A 151/08 vom 23.07.2008

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG
Leitsatz:Der § 24 Abs. 3 AsylVfG begründet lediglich die Verpflichtung des Bundesamts, die Ausländerbehörde unverzüglich über die im Asylverfahren getroffenen Entscheidungen "zu unterrichten". Den sich aus der Kompetenztrennung zwischen Asyl- und Ausländerbehörden in Rechtsstreitigkeiten ergebenden Problemen hat der Gesetzgeber in § 42 Satz 1 AsylVfG Rechnung getragen.

Die Formulierung des § 4 AsylVfG, wonach eine Entscheidung über den Asylantrag in allen Angelegenheiten "verbindlich ist", in denen die Anerkennung oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG rechtserheblich ist (Satz 1), lässt unschwer erkennen, dass der Gesetzgeber damit vermeiden wollte, dass die Frage des Vorliegens politischer Verfolgung, wenn sie vom Bundesamt im Asylverfahren oder in einem anschließenden Gerichtsverfahren positiv oder, zum Beispiel wegen des Bestehens anderweitiger Verfolgungssicherheit negativ, entschieden worden ist, nicht abweichend von dieser Entscheidung beantwortet werden darf. Die Frage der Staatenlosigkeit wird davon nicht umfasst.

Die Anwendung des Staatenlosenübereinkommens setzt die Feststellung einer Staatenlosigkeit nicht nur im faktischen, sondern in dem Sinne voraus, dass kein anderer Staat den Ausländer nach seinen Regelungen als eigenen Staatsangehörigen ansieht.

Die dem Ausländer nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG obliegende Mitwirkungspflicht schließt den Versuch der Klärung der Staatsangehörigkeit durch Kontaktaufnahme mit den zuständigen Stellen des in Betracht kommenden Fremdstaats, hier der Türkei, ein. Das gilt insbesondere dann, wenn die nur mit Hilfe des Ausländers zu klärenden Sachverhaltsumstände tatbestandliche Voraussetzungen für einen von ihm geltend gemachten Anspruch, hier die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und die Anwendbarkeit des Staatenlosenübereinkommens, betreffen.

Die "Nichterweislichkeit einer Staatenlosigkeit" sog. Maktumin aus Syrien geht im Rahmen der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG zumindest so lange "zu Lasten" der Betroffenen, wie diese eine Mitwirkung bei der notwendigen Klärung durch die unverzichtbare Kontaktaufnahme mit türkischen Stellen generell verweigern.

Nach der Mitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 14.7.2008 wurde an diesem Tag zwischen der Bundesrepublik und Syrien ein bilaterales Rückübernahmeabkommen unterzeichnet, das unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Rückführung von rechtswidrig in die Bundesrepublik eingereisten Staatenlosen aus Syrien vorsieht.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 A 151/08

OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 B 257/08 vom 22.07.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, AufenthV
Leitsatz:Der in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG geregelte Ausnahmefall des Bestehens eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung des Aufenthaltstitels, der die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an abgelehnte Asylbewerber vor einer Ausreise beseitigt, erfasst nur Fälle, in denen der Anspruch in den besonderen Vorschriften des Aufenthaltsrechts ausdrücklich (zwingend) vorgegeben ist, wohingegen eine Ermessensreduzierung "auf Null" in Fällen, in denen der Bundesgesetzgeber die Erteilung des Titels in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt hat, nicht ausreicht.

Die Sonderregelung in § 39 AufenthV, wonach ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann, setzt in der dortigen Nr. 5 neben dem Erwerb eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung im Bundesgebiet notwendig voraus, dass eine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist. Das Vorliegen einer rechtlichen Unmöglichkeit im Verständnis des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann daher insoweit nicht allein aus der Heirat hergeleitet werden.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 B 257/08


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