JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Saarland > Verkündungsdatum > 04 / 2008
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| Rechtsgebiete: | KWO SL, KWG SL, MG SL |
| Leitsatz: | a) Soweit § 61 KWO SL auf § 47 Abs. 1 KWG SL verweist, handelt es sich um ein redaktionelles Versehen des Verordnungsgebers, der unberücksichtigt gelassen hat, dass § 47 Abs. 1 KWG SL in seiner bis zum 16.10.2003 geltenden Fassung, auf den sich § 61 KWO SL zuvor bezogen hat, durch Einfügen eines neuen Absatzes 1 in § 47 KWG mit Wirkung vom 17.10.2003 zu § 47 Abs. 2 KWG SL geworden ist. b) Die Bestimmungen des § 35 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MG SL, die es nach näherer Maßgabe ermöglichen, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskünfte aus dem Melderegister über Gruppen von Wahlberechtigten zu erteilen, sind keine wesentlichen Wahlvorschriften im Sinne von § 47 Abs. 2 KWG SL. c) Werden einer Partei aus Anlass einer Bürgermeisterwahl Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilt, obwohl die Meldebehörde es versäumt hat, gemäß § 35 As. 4 Nr. 1 MG SL durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht der Einwohnerinnen und Einwohner gegen diese Auskunftserteilung hinzuweisen, so liegt hierin jedenfalls dann kein Verstoß gegen das vom Grundsatz der Gleichheit der Wahl mit umfasste Gebot der Chancengleichheit, wenn der einzige Gegenkandidat beziehungsweise die ihn unterstützende Partei aus anderen Erwägungen von vornherein darauf verzichtet hat, sich ebenfalls solche Auskünfte erteilen zu lassen. d) Ein erheblicher Verstoß gegen das vom Grundsatz der Gleichheit der Wahl mit umfasste Gebot der Chancengleichheit kann prinzipiell auch darin bestehen, dass einer Partei oder einem Kandidaten einseitig Auskünfte aus dem Melderegister in einem Umfang erteilt werden, der über das nach § 35 Aus. 1 Satz 1 MG SL Zulässige eindeutig hinausgeht (im entschiedenen Fall verneint). |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 3 A 8/07 | |
| Rechtsgebiete: | LBO 1996 |
| Leitsatz: | Beurteilungsgegenstand für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Bauerlaubnis ist ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben, nicht ein unter Umständen abweichend davon ausgeführtes tatsächlich vorhandenes Bauwerk. Eine subjektive Rechtsverletzung des Nachbarn kann sich nur aus der Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften ergeben, die von der Behörde bei ihrer Genehmigungsentscheidung zu prüfen waren. Insoweit sind die Einschränkungen des materiellen Prüfungsprogramms im vereinfachten Genehmigungsverfahren (hier noch § 67 Abs. 2 LBO 1996) zu beachten, das Fragen der Standsicherheit nicht mehr umfasst. Die Genehmigung einer Stützmauer auf der gemeinsamen Grenze mit einer Höhe über den durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 (heute § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 b) LBO 2004) maximal zugelassenen 2 m löst auch dann Abwehrrechte des betroffenen Grenznachbarn aus, wenn die Wand nach einer entsprechenden Geländeabgrabung auf dem tiefer liegenden Grundstück zur Abstützung des Grundes des dann verbliebenen höher liegenden Geländes des Nachbarn ausgeführt wird. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 2 A 387/07 | |
"Oberverwaltungsgericht Saarland - Entscheidungen 04 / 2008 - Seite 3" © JuraForum.de — 2003-2012
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