JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Saarland > Verkündungsdatum > 04 / 2008
Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GG, EMRK, AsylVfG |
| Leitsatz: | Die Aussetzung der Abschiebung eines "heiratswilligen" Ausländers unter dem Gesichtspunkt der als "Vorwirkung" der Ehe bereits vom Schutzbereich des Art. 6 GG mit umfassten Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Absichten der Partner hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen "unmittelbar bevorsteht". Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die notwendigen Unterlagen unvollständig sind und nach deren Vervollständigung auch noch deren Überprüfung durch das zuständige Oberlandesgericht aussteht. Ein Bleibeanspruch eines im Kindesalter eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK erfordert jedenfalls eine abgeschlossene "gelungene" Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist und von der nicht bereits deswegen ausgegangen werden kann, weil sich der Betroffene eine bestimmte, auch längere Zeit im Aufnahmeland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das "Privatleben" im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Von einer gelungenen Integration kann nicht ausgegangen werden, wenn der Ausländer in vielfacher Hinsicht beziehungsweise erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und deswegen sogar - wie im konkreten Fall - bestandskräftig aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde. Bei konkret im Raum stehenden Selbstmordabsichten - hier nach einem misslungenen Suizidversuch in der Abschiebehaft - muss die Ausländerbehörde eine lückenlose ärztliche Begleitung des Abschiebungsvorgangs und gegebenenfalls auch die deutsche Vertretung im Heimatland die Übernahme "vor Ort" durch einen Arzt sicherstellen. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse darf die Ausländerbehörde ohne positive Entscheidung des Bundesamtes wegen der Bindungswirkungen nach § 42 Satz 1 AsylVfG an dessen negative Entscheidungen in den Asylverfahren generell nicht berücksichtigen. Das betrifft sowohl die Frage behaupteter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten als auch die angebliche Gefährdung als Angehöriger einer ethnischen Minderheit im Kosovo. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 B 214/08 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AufenthV |
| Leitsatz: | Der in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG geregelte Ausnahmefall des Bestehens eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung des Aufenthaltstitels, der die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an abgelehnte Asylbewerber vor einer Ausreise beseitigt, erfasst nur Fälle, in denen der Anspruch in den besonderen Vorschriften des Aufenthaltsrechts ausdrücklich (zwingend) vorgegeben ist, wohingegen eine so genannte Ermessensreduzierung "auf Null" in Fällen, in denen der Bundesgesetzgeber die Erteilung des Titels in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt hat, nicht genügt. Die Sonderregelung in § 39 AufenthV, wonach ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann, setzt in der dortigen Nr. 5 neben dem Erwerb eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung im Bundesgebiet notwendig voraus, dass eine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist. Das Vorliegen rechtlichen Unmöglichkeit im Verständnis des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann daher insoweit nicht allein aus der Heirat hergeleitet werden. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 B 207/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, AufenthG |
| Leitsatz: | Eine Aussetzung der Abschiebung eines "heiratswilligen" Ausländers unter dem Gesichtspunkt der als "Vorwirkung" der Ehe bereits vom Schutzbereich des Art. 6 GG mit umfassten Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Absichten der Partner hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen "unmittelbar bevorsteht". Eine nichteheliche Vaterschaft des Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen entfaltet für sich genommen ebenfalls noch keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen in Ansehung des Grundrechts nach Art. 6 GG oder der Pflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 1 Abs. 1 GG, sich schützend vor das ungeborene Leben (nasciturus) zu stellen, und schließt daher die Beendigung des Aufenthalts des werdenden Vaters im Sinne eines rechtlichen Abschiebungshindernisses § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht per se aus. Die aus den Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitende Schutzpflicht gebietet die Anerkennung von die Ausländerbehörde bindenden "Vorwirkungen" bei der aufenthaltsrechtlichen Behandlung werdender Väter nicht generell, sondern nur in den Einzelfällen, in denen sich aus besonderen Umständen ergibt, dass die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts des Betroffenen eine Verletzung von Rechtspositionen der zurückbleibenden Mutter und insbesondere des ungeborenen Kindes konkret befürchten lässt. Das kommt beispielsweise bei Vorliegen einer mit besonderem Betreuungsbedarf verbundenen, durch ärztliche Atteste belegten Risikoschwangerschaft in Betracht. Ansonsten ist dem Ausländer auch vor dem Hintergrund der Gewährleistungen des Art. 6 GG regelmäßig zuzumuten, seine beabsichtigte Eheschließung und eine spätere Herstellung der Lebensgemeinschaft mit dem noch ungeborenen Kind vom Heimatland aus zu betreiben. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 B 199/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Ein Rechtsanwalt kann nicht schutzwürdig erwarten, seinem am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist gegen 17.30 Uhr ohne jede Begründung gestellten Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist werde entsprochen. 2. Lehnt der Vorsitzende bei solchen Gegebenheiten den Verlängerungsantrag ab, kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht in Betracht. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 1 A 19/08 | |