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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht SaarlandVerkündungsdatum01 / 2008 

Oberverwaltungsgericht Saarland

Entscheidungen 01 / 2008



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


OVG-SAARLAND – Beschluss, 3 B 488/07.NC vom 10.01.2008

Rechtsgebiete:UG SL, VwGO
Schlagworte:Zurückverweisung der Sache in einem NC-Verfahren
Leitsatz:Hat das Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der Kapazität wegen eines Verstoßes gegen das § 71 Abs. 2 UG SL für den Regelfall zu entnehmende Verbot einer gleichzeitigen Einschreibung in Studiengängen, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht (hier Zahnmedizin), zurückgewiesen und wird dieses rechtliche Hindernis im Beschwerdeverfahren beseitigt, so kann es ermessengerecht sein, die Sache in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, wenn dort aus Anlass einer ganzen Anzahl von Verfahren mit inhaltsgleichen Begehren Ermittlungen zur Klärung der Frage, ob in dem angestrebten Studiengang noch verschwiegene Studienplätze vorhanden sind, bereits angestellt wurden und die betreffenden Verfahren zur Entscheidung anstehen, während beim Oberverwaltungsgericht eine - erfahrungsgemäß zeitaufwendige - Sachaufklärung zur Herbeiführung der Spruchreife erst eingeleitet werden müsste.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 B 488/07.NC



OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 A 182/07 vom 03.01.2008

Rechtsgebiete:LBO 2004, VwGO
Schlagworte:Nachbarschutz im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Leitsatz:1. Der von einem sich gegen ein im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004 bauaufsichtsbehördlich zugelassenes Bauvorhaben, hier ein Mehrfamilienhaus, wendenden Nachbarn im gerichtlichen Verfahren allein gestellter Anfechtungsantrag auf Aufhebung der Baugenehmigung ist auch mit Blick auf den inzwischen weitgehend auf die präventive Prüfung der Einhaltung bauplanungsrechtlicher Anforderungen beschränkten Programms des § 64 Abs. 2 LBO 2004 nicht ohne weiteres in ein die Möglichkeit zu weitergehender rechtlicher Prüfung insbesondere in bauordnungsrechtlicher Hinsicht eröffnenden Verpflichtungsantrag auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten "umzudeuten".

2. Dies gilt erst recht, wenn der Nachbar eine Verletzung nachbarschützender Bestimmungen des Bauordnungsrechts - hier über die einzuhaltenden Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) - aufgrund einer von den in vereinfachten Baugenehmigungsverfahren eingereichten Bauvorlagen (Planzeichnungen) abweichenden Ausführung des Vorhabens geltend macht.

3. Die Untere Bauaufsichtsbehörde ist nicht berechtigt, sich im Falle von Nachbareinwendungen gegen ein in der Ausführung begriffenes Bauvorhaben auf das eingeschränkte Programm des § 64 Abs. 2 LBO 2004 für die präventive Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zurückzuziehen, sondern hat auf begründete Einwände des Nachbarn hin entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabenbeschreibung in § 57 Abs. 2 LBO 2004 auch der Frage der Einhaltung sonstiger nachbarschützender und bei der Ausführung von Vorhaben nach § 60 Abs. 2 LBO 2004 unabhängig von verfahrensrechtlichen Vorgaben uneingeschränkt zu beachtender materiellrechtlicher Bestimmungen des öffentlichen Baurechts, also insbesondere der Abstandsflächenvorschriften (§§ 7, 8 LBO 2004), nachzugehen.

4. Allein der Umstand, dass die Feststellung der Rücksichtslosigkeit eines Bauwerks gegenüber einem Nachbarn in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher auch von einem Rechtsmittelgericht bis auf Ausnahmefälle nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt weder die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch eine Bejahung "besonderer" Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 A 182/07

OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 O 44/06 vom 03.01.2008

Rechtsgebiete:TVO, VwGO, LBO 2004, LBO 1996
Schlagworte:Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, Nachbarklage, Prüfungsprogramm
Leitsatz:Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren kann sich eine Rechtsverletzung des klagenden Nachbarn nur aus der Nichtbeachtung einer zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm der Behörde gehörenden, seinem Schutz dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift, also im Wesentlichen des Bauplanungsrechts, ergeben, während er hinsichtlich sonstiger bei der Ausführung des Vorhabens zu beachtender nachbarschützender Bestimmungen (§ 60 II LBO 2004) nach dieser gesetzlichen Grundkonzeption zwingend auf die Geltendmachung eines Einschreitensanspruchs gegen die Bauaufsichtsbehörde zu verweisen ist.

Ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Verfahrensvorschriften löst keine nachbarrechtlichen Abwehransprüche aus.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 O 44/06


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