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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht SaarlandVerkündungsdatum01 / 2008 

Oberverwaltungsgericht Saarland

Entscheidungen 01 / 2008



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-SAARLAND – Urteil, 1 A 165/07 vom 29.01.2008

Rechtsgebiete:SaatVerkG, GenTG, SVerf, LOG
Schlagworte:Auskunftsverlangen nach dem Saatgutverkehrsgesetz, Zuständigkeit oberster Landesbehörden zur Wahrnehmung von Aufgaben im Außenrechtsverhältnis
Leitsatz:1. § 59 Abs. 1 SaatVerkG kann je nach Fallgestaltung auch nach Abschluss des Vertriebs noch Rechtsgrundlage eines an den Saatguthändler gerichteten Auskunftsverlangens der Saatgutverkehrsbehörde sein. Eine solche Konstellation ist beispielsweise anzunehmen, wenn das Auskunftsverlangen durch den Verdacht der Verunreinigung konventionellen Saatgutes mit gentechnisch veränderten Organismen veranlasst und daher im Falle der Bestätigung des Verdachts zu befürchten ist, dass die hierdurch begründete Gefahr für die in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG normierten Zielsetzungen des Gentechnikgesetzes fortbestehen oder sich sogar weiterentwickeln wird.

2. Nach der Saarländischen Verfassung und den Vorgaben des Landesorganisationsgesetzes ist eine oberste Landesbehörde hinsichtlich des ihr auf der Grundlage des Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVerf zugewiesenen Geschäftsbereichs zur Wahrnehmung von Einschreitensbefugnissen im Außenverhältnis nur in dem Umfang berechtigt, in dem ihr entsprechende Zuständigkeiten durch Gesetz oder - soweit es im Sinn des § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG um die Ausführung von Bundesgesetzen geht - durch Rechtsverordnung zugewiesen sind.
Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 1 A 165/07



OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 D 472/07 vom 29.01.2008

Rechtsgebiete:AufenthG
Leitsatz:1. Von der Anforderung der Eigensicherung des Lebensunterhalts (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) für den Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kann nicht deswegen abgesehen werden, weil der Ausländer oder die Ausländerin durch die Pflege ihrer schwer behinderten Tochter an der Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Ausnahmevorschrift in § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG sieht diese Möglichkeit nur vor, wenn der Ausländer die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wegen einer bei ihm selbst vorliegenden körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.

2. Dass der Gesetzgeber insoweit erkrankte beziehungsweise behinderte Personen ausländerrechtlich besser stellt als sie betreuende Familienmitglieder ist auch am Maßstab höherrangigen Rechts nicht zu beanstanden.

3. Hinsichtlich des Merkmals eines die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis rechtfertigenden gesicherten Lebensunterhalts enthält § 9 Abs. 2 AufenthG eine gegenüber § 5 Abs. 3 AufenthG hinsichtlich der allgemeinen Vorschrift für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in § 5 Abs. 3 AufenthG abschließende Sonderregelung.

4. Die sich aus § 9 Abs. 2 AufenthG ergebenden Anforderungen sind aufgrund der Verweisung in § 26 Abs. 4 AufenthG auch zugrunde zu legen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer den Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis aus der langjährigen Innehabung eines Aufenthaltstitels aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 ff. AufenthG) herleiten möchte.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 D 472/07

OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 A 451/07 vom 23.01.2008

Rechtsgebiete:KAG, BauGB, SWG
Schlagworte:Grundstücksanschluss, gemeinsamer Erneuerung, gemeindliche Entwässerungseinrichtung
Leitsatz:Die Abwasserleitung zwischen dem im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Sammler und der Grenze des angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstücks (= Grundstücksanschluss) ist nur dann Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung, wenn die einschlägige Satzung dies so bestimmt. Das gilt auch dann, wenn das Abwasser mehrerer Grundstücke über eine gemeinsame Abwasserleitung einem Sammler zugeführt wird.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 A 451/07

OVG-SAARLAND – Beschluss, 3 A 5/07 vom 14.01.2008

Rechtsgebiete:VwVfG SL
Schlagworte:Wiederaufgreifen eines Prüfungsverfahrens, Unmöglichkeit einer Neubewertung mangels Beurteilungsgrundlage, Verbrauch von Wiederholungsmöglichkeiten
Leitsatz:a) Eine Aussage darüber, wie eine Aufgabe einer praktischen (Wiederholungs-)Prüfung (hier: Staatliche Krankenpflegeprüfung) bei ordnungsgemäßem Prüfungsablauf bewertet worden wäre, ist nicht möglich, wenn einer der an der Prüfungsentscheidung mitwirkenden Fachprüfer die Prüfungsleistung überhaupt nicht wahrgenommen hat.

b) Ein Mangel einer Prüfung, der darin besteht, dass einer der Prüfer eine bestimmte Prüfungsleistung überhaupt nicht wahrgenommen hat, lässt sich nicht dadurch beheben, dass die betreffende Aufgabe bei der Bildung der Gesamtnote einfach ausgeklammert wird, da dies auf eine Neubewertung unter nachträglicher Veränderung der Prüfungsanforderungen hinausliefe.

c) Ist dem Prüfling wegen eines Verfahrensfehlers bei der ersten (Wiederholungs-)Prüfung eine weitere Prüfungsmöglichkeit zugestanden worden und hat er auch diese - zweite - Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann er einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend die Beurteilung der ersten Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich mit der Begründung geltend machen, inzwischen habe sich herausgestellt, dass das Verfahren betreffend diese erste Prüfung an weiteren Mängeln gelitten habe.

d) Mehrere Verfahrensfehler in einem Prüfungsverfahren begründen keinen Anspruch auf eine der Zahl der Fehler entsprechende Anzahl an Wiederholungsmöglichkeiten.

e) Ein weiterer Prüfungsversuch kann nicht erfolgreich mit der Begründung beansprucht werden, die zugestandene zweite Wiederholungsprüfung sei rechtswidrig gewesen, weil sie in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen sei und im Zeitpunkt ihrer Ablegung die Fehlerhaftigkeit der ersten Prüfung noch nicht festgestanden habe (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 23.3.1981 - 7 B 39/81, 7 B 41/81 -).

f) Scheidet ein Anspruch auf Neubewertung der in einer praktischen Wiederholungsprüfung erbrachten Prüfungsleistungen mangels Beurteilungsgrundlage aus und ist der sich als Folge der Fehlerhaftigkeit der damaligen Wiederholungsprüfung anzuerkennende Anspruch auf Einräumung einer weiteren Prüfungsmöglichkeit durch erfolglose Teilnahme an einer zugebilligten - zweiten - Wiederholungsprüfung verbraucht, so besteht kein Sachentscheidungsinteresse an der isolierten Aufhebung der rechtswidrigen Entscheidung über die erste Wiederholungsprüfung auf der Grundlage von § 48 VwVfG SL, da sie den Prüfling seinem Rechtsschutzziel, ein positives Prüfungsergebnis als Voraussetzung für die angestrebte Berufsausübung zu erreichen, nicht näher brächte.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 A 5/07


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