JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Saarland > Verkündungsdatum > 11 / 2007
Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | PolG SL |
| Schlagworte: | Zulässigkeit einer mit Entkleiden verbundenen polizeilichen Durchsuchung eines weiblichen Fußball-Fans |
| Leitsatz: | a) Zur Abgrenzung der Durchsuchung von einer Untersuchung. b) Die Durchsuchung ist zumindest in aller Regel dem Bereich des so genannten Gefahrenverdachts zuzuordnen und stellt sich als Gefahrerforschungseingriff dar. c) Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 PolG SL erforderlich aber auch ausreichend sind die aus einer hinreichend objektivierbaren Tatsachenbasis abgeleitete Wahrscheinlichkeit der befürchteten Rechtsgutbedrohung und die Nähe der von der Maßnahme betroffenen Person zu dieser Bedrohung, wobei die Einschreitschwelle umso niedriger liegen kann desto größer die Wahrscheinlichkeit der befürchteten Rechtsgutbedrohungen und desto höher die Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter ist. d) Ist es bei vorausgegangenen Auswärtsspielen einer Fußballmannschaft zu Ausschreitungen gekommen, bei denen aus dem Bereich des Fan-Blocks der Gastmannschaft Leucht- beziehungsweise Signalmunition in Richtung auf andere Spielbesucher abgeschossen und Brandsätze auf Ordner geworfen wurden, und hat die Polizei belastbare Vorfeldinformationen dahin erhalten, dass bei einem weiteren Auswärtsspiel dieser Mannschaft durch so genannte unverdächtige Transporteure pyrotechnische Materialien - auch in der Unterwäsche verborgen - ins Stadion eingeschmuggelt und so genannten Problem-Fans ausgehändigt werden sollen, die sie dann zum Einsatz bringen, so ist es prinzipiell nicht zu beanstanden, dass die Polizei auch Personen durchsucht, die den Kriterien der potentiellen Transporteure entsprechen. e) Ist nach nicht zu beanstandender Prognose der Polizei damit zu rechnen, dass es anlässlich eines bestimmten Fußballspiels zum Einsatz von Pyrotechnik und damit zur Bedrohung höchstrangiger Rechtsgüter kommen wird, und stellt sich eine Durchsuchung mittels Abtastens des bekleideten Körpers in Anbetracht der möglichen (geringen) Größe und der Beschaffenheit der Materialien, denen die Nachsuche in erster Linie gilt, nicht, jedenfalls nicht von Vornherein als eine gegenüber einer mit Entkleiden verbundenen Durchsuchung vergleichbar gut geeignetes milderes Mittel dar, so hält der Senat die Polizei im Grundsatz auch für befugt, mit Entkleiden verbundene Durchsuchungen auf Personen zu erstrecken, die dem auf der Grundlage entsprechender Vorfeldinformationen formulierten Profil der so genannten unverdächtigen Transportpersonen entsprechen. f) Allerdings bedarf es ausgehend von dem Umstand, dass sich allein nach den von der Natur der Sache her "unscharfen" Kriterien potentieller Transporteure zur Durchsuchung ausgewählte Personen aller Voraussicht nach zum deutlich überwiegenden Teil nach Abschluss der Maßnahme als harmlose Spielbesucher herausstellen, das heißt sich letztlich als Nichtstörer erweisen werden und eine mit Entkleiden verbundene Durchsuchung einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstellt, einer Vorgabe dahin, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein Entkleiden nur zu verlangen, wenn und soweit ein Abtasten kein eindeutiges Ergebnis erwarten lässt, und dass ein danach gerechtfertigtes Entkleiden in der Regel allenfalls bis zur Unterwäsche gehen darf und ein Freilegen des Intimbereichs nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen und dann unter größtmöglicher Schonung der Intimsphäre durchzuführen ist. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 3 R 9/06 | |
| Rechtsgebiete: | SAIG, AO, GewO, VwGO, ZPO, SVwVfG, BRAO, InsO |
| Schlagworte: | Löschung der Eintragung in der Architektenliste wegen Vermögensverfalls, maßgebliche Sach- und Rechtslage, Verfassungsmäßigkeit der berufsbeschränkenden Maßnahme, europarechtliche Niederlassungsfreiheit, Insolvenzverfahren |
| Leitsatz: | Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Löschung in der Architektenliste wegen Vermögensverfalls ist derjenige der letzten Behördenentscheidung; der mit der Löschung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungs- und europarechtlich unbedenklich. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 A 177/07 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG (1993/2005), GG |
| Schlagworte: | Abschiebungsschutz wegen Heiratsabsicht |
| Leitsatz: | 1. Asylbewerber können zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) ebenso wie eine drohende politische Verfolgung im Heimatland (Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung gegenüber der Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidung des Bundesamtes generell nicht (mehr) mit Erfolg geltend machen. Diese darf im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger oder aktueller Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) vielmehr nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat. 2. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Aussetzung der Abschiebung eines "heiratswilligen" Ausländers unter dem Aspekt der von Art. 6 Abs. 1 GG bereits geschützten Eheschließungsfreiheit über das Bestehen ernsthafter Heiratsabsichten hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen "unmittelbar bevorsteht". Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ist auszugehen, wenn einerseits die Verlobten alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um eine Eheschließung erreichen zu können, und andererseits keine durchgreifenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung bestehen. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 B 461/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, SDO |
| Leitsatz: | 1. Entsprechend dem allgemeinen Rechtsgedanken, wie er § 839 Abs. 3 BGB zugrunde liegt, hat ein Beamter bei ihn belastenden Maßnahmen seines Dienstherrn kein Wahlrecht zwischen alsbaldigem, d.h. frühzeitig möglichen und ihm zumutbaren Primärrechtsschutz und einem späteren Ausgleich von Vermögensnachteilen. 2. Wird ein Beamter nach Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens vorläufig vom Dienst suspendiert und werden seine Dienstbezüge teilweise einbehalten, so ist es ihm grundsätzlich zumutbar, die Einbehaltungsanordnung zeitnah gerichtlich überprüfen zu lassen. 3. Im gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach § 87 Abs. 2 SDO (für das frühere Bundesdisziplinarrecht war § 95 Abs. 3 BDO einschlägig) ist die gebotene Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst anhand der bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarkammer zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 A 328/07 | |