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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht SaarlandVerkündungsdatum04 / 2007 

Oberverwaltungsgericht Saarland

Entscheidungen 04 / 2007



Insgesamt sind 13 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-SAARLAND – Beschluss, 3 W 30/06 vom 30.04.2007

Rechtsgebiete:EinigungsV, StGB, EGV
Leitsatz:a. Der Tätigkeit eines Wettvermittlers, der Sportwetten nicht an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässigen und dort konzessionierten Wettveranstalter, sondern an ein im Freistaat Thüringen ansässiges Unternehmen vermittelt, dem auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der vormaligen DDR die nach Art. 19 EinigungsV weiter geltende Erlaubnis zum Abschluss von Sportwetten erteilt worden ist, fehlt das für die Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit erforderliche grenzüberschreitende Element.

b. Gleichwohl stellt sich in Anbetracht der nach der Rechtsprechung des Senats bestehenden Zweifel daran, dass sich das Sportwettenmonopol und das § 284 StGB wohl zu entnehmende repressive Verbot der Vermittlung von Sportwetten an in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter als zulässige Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV darstellen, die - im Hauptsacheverfahren zu beantwortende - Frage, ob sich das Einschreiten gegen die Vermittlung von Sportwetten nach Thüringen als verhältnismäßig erweist.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 W 30/06



OVG-SAARLAND – Beschluss, 3 Q 130/06 vom 30.04.2007

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Irak, Abschiebung
Leitsatz:Auch wenn derzeit nach den strengen Rechtsprechungsmaßstäben eine Extremgefahr für den Irak nicht besteht, scheidet eine Abschiebung nach Bagdad derzeit aus.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 Q 130/06

OVG-SAARLAND – Urteil, 1 R 22/06 vom 27.04.2007

Rechtsgebiete:SVwVfG, BBesG
Schlagworte:Rückforderung von Bezügen, verschärfte Haftung, Verjährung, Ratenzahlung, Billigkeitsentscheidung, Verwaltungsakt
Leitsatz:1. Besoldungszahlungen an einen Beamten liegt regelmäßig kein Verwaltungsakt zugrunde; sie erfolgen vielmehr unmittelbar aufgrund Gesetzes; das gilt auch für die Zahlung des Familienzuschlags.

2. Schreiben der Zentralen Besoldungsstelle an den Beamten über eine Änderung der Stufe des ihm zustehenden Familienzuschlags haben regelmäßig lediglich informativen, nicht regelnden Charakter; entscheidend sind aber die Umstände des Einzelfalls.

3. Wird ein Nicht-Verwaltungsakt unter Bezugnahme auf § 48 SVwVfG förmlich aufgehoben, um so die Voraussetzungen für eine Rückforderung zu schaffen, so ist dies rechtswidrig und verletzt den Adressaten in seinen Rechten.

4. Zur verschärften Haftung eines Beamten nach § 12 II 2 BBesG, dem zunächst zu Recht der Familienzuschlag der Stufe 1 gezahlt wurde, weil er seiner geschiedenen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet war und der deren Wiederverheiratung und die damit einhergehende Beendigung der Unterhaltszahlungen dem Dienstherrn nicht angezeigt hat.

5. Der Anspruch auf Rückzahlung von Bezügen nach § 12 II BBesG verjährt seit dem 1.1.2002 binnen drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; das gilt auch für vor dem 1.1.2002 entstandene und bis zu diesem Stichtag noch nicht verjährte Rückzahlungsansprüche.

6. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 II 3 BBesG kann sich darauf beschränken, Ratenzahlung nur dem Grunde nach in Aussicht zu stellen, die Festlegung der Ratenhöhe aber von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse abhängig zu machen, sofern die hierzu im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben unschlüssig und vage geblieben sind.
Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 1 R 22/06

OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 Q 37/06 vom 25.04.2007

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO, BauNVO 1968
Schlagworte:Nachbarrechtsverzicht durch Baulast
Leitsatz:1. Nach dem geltenden deutschen Verwaltungsprozessrecht kann im baurechtlichen Nachbarstreit gleich in welcher Verfahrenskonstellation keine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz Ersuchenden losgelöste Beurteilung vorgenommen werden. Bei Anfechtung einer Baugenehmigung muss also ein Verstoß gegen zumindest auch dem Schutz des sich gegen das Bauvorhaben wendenden Nachbarn dienende und zum behördlichen Prüfungsgegenstand im konkreten Genehmigungsverfahren gehörende materiellrechtliche Bestimmungen festgestellt werden.

2. In den Fällen, in denen die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten, hier einem Nebeneinander von unterschiedlichen Nutzungen, mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist, ist gerade auch die Pflichtigkeit desjenigen in den Blick zu nehmen, der sich mit seinem Bauvorhaben sehenden Auges den Wirkungen von Immissionen ausgesetzt hat.

3. Die Duldungspflicht einer Baulast, durch die sich ein Wohnnachbar vor Errichtung seines Gebäudes verpflichtet hat, von einem angrenzenden Gewerbe- und Industriegebiet ausgehende Belästigungen in Form von Lärm, Gerüchen und dergleichen "entschädigungslos" hinzunehmen, findet allenfalls dort eine Grenze, wo die Einwirkungen eine Qualität und Intensität erreichen, die eine Gesundheitsgefährdung befürchten lassen oder bei der die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Grundstücks zu Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt wird.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 Q 37/06


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