JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Saarland > Verkündungsdatum > 03 / 2007
Insgesamt sind 18 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut |
| Leitsatz: | 1. Es fällt nicht in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines von einem Ausländer geltend gemachten Status als nicht unter das deutsche Ausländerrecht fallender Angehöriger eines Truppenmitglieds nach dem NATO-Truppenstatut beziehungsweise den insoweit getroffenen Zusatzvereinbarungen zu entscheiden. 2. Der gegebenenfalls durch Vorlage einer "vorläufigen Bescheinigung" der Behörden der Truppe nach Art. 5 Abs. 1d Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu führende Nachweis gegenüber der Ausländerbehörde obliegt dem sich auf dieses Status berufenden Ausländer. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 B 14/07 | |
| Rechtsgebiete: | LBO 2004, BauGB, VwGO |
| Schlagworte: | Zwischenregelung im Beschwerdeverfahren |
| Leitsatz: | 1. Auch bei Vorliegen evident (objektiv) rechtswidriger Veraltungsentscheidungen - hier von einer Gemeinde für ein genehmigungsfrei gestelltes Bauvorhaben erteilte umfangreiche isolierte Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans - kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz ersuchenden Nachbarn losgelöste Beurteilung vorgenommen werden. Das gilt auch für Zwischenregelungen (Vorabentscheidungen) unmittelbar auf der Grundlage des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). 2. Hat das Verwaltungsgericht ein Aussetzungsbegehren des Nachbarn nach Prüfung seiner Einwände unter Hinweis auf das Fehlen einer subjektiven Betroffenheit zurückgewiesen, so kann eine Zwischenregelung für das Beschwerdeverfahren nur getroffen werden, wenn die erstinstanzliche Entscheidung evident fehlerhaft ist. 3. Vom Eintritt "vollendeter Tatsachen" durch die Bauausführung kann erst ab einem gewissen Baufortschritt die Rede sein. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 B 144/07 | |
| Rechtsgebiete: | SVwVfG, LBO 2004, VwGO |
| Leitsatz: | 1. Bei einer Baueinstellung, die sinnvollerweise nur auf eine kurzfristige, von Suspensiveffekten nicht gehinderte Unterbindung der Bauarbeiten zielen kann, sind an die Begründung des Sofortvollzugs im Hinblick auf den genannten Zweck inhaltlich geringe Anforderungen zu stellen. 2. Das verwaltungsverfahrensrechtliche Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 SVwVfG bezieht sich auf den verfügenden Teil, das heißt das Verhaltensgebot, nicht indes auf die Begründung des Verwaltungsakts. 3. Bei der Ermächtigung zum Erlass einer Baueinstellungsanordnung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 hat der Gesetzgeber wesentlich eine Sicherstellung des bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick, so dass bereits die so genannte formelle Illegalität, das heißt die Nichterfüllung der vor Bauausführung zu beachtenden verfahrenrechtlichen Anorderungen den Erlass einer solchen Anordnung rechtfertigt. 4. Richten sich die Intentionen des Antragstellers auf die Realisierung eines wesentlich anderen Bauvorhabens, das in seiner Gesamtheit einer abweichenden baurechtlichen Beurteilung unterliegt, so kommt es nicht darauf an, inwieweit der Landesgesetzgeber durch § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 genehmigungsabweichende, über § 61 LBO 2004 verfahrensfreie "Änderungen" im Inneren beziehungsweise in den Wänden eines Gebäudes bereits in der Entstehungsphase legitimiert hat. 5. Bei Vorliegen der in § 81 LBO 2004 genannten Voraussetzungen ist ein Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde regelmäßig geboten, ohne dass es einer weiteren Begründung (§ 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG) bedarf. Dabei sind selbst Formulierungen, die eine Ermessenentscheidung als solche nicht erkennen lassen, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig dahingehend zu interpretieren, dass sich aus Sicht der Behörde keine Anhaltspunkte oder hinreichenden Gründe ergeben haben, die eine ausnahmsweise Hinnahme weiterer Bautätigkeit gerechtfertigt erscheinen lassen. 6. Wirtschaftliche Folgen eines Baustillstands spielen unter Verhältnismäßigkeitsaspekten regelmäßig keine Rolle. Dabei handelt es sich um Risiken, die die bauverfahrensrechtlich in weitem Maße für die Einhaltung baurechtlicher Anforderungen eigenverantwortlichen Bauherrinnen und Bauherrn nach dem Willen des Gesetzgebers zu tragen haben. 7. Die über § 173 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entsprechend geltende Vorschrift des Zivilprozessrechts, wonach das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht sein soll (§ 278 Abs. 1 ZPO), betrifft zum einen vordringlich Hauptsacheverfahren und verpflichtet zum anderen das Gericht nicht dazu, das Interesse eines Beteiligten an einer für ihn günstigen vergleichsweisen Regelung mit gerichtlicher Autorität gegenüber einem anderen Verfahrensbeteiligten zu vertreten oder gar zu befördern. 8. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist in der Regel keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen; vielmehr ist regelmäßig von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 B 7/07 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Leitsatz: | Der Rechtsprechung zu § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wonach die Voraussetzungen der dort geregelten Ausnahme vom Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO auch erfüllt sind, wenn der nicht der beteiligten Behörde angehörende Prozessvertreter die gleiche Sachnähe zu den streitigen Rechtsfragen hat, wurde durch das Gesetz vom 20.12.2001 zur Bereinigung des Rechtsmittelsrechts im Verwaltungsprozess, durch welches zugunsten von Gebietskörperschaften eine besondere Ausnahmeregelung getroffen wurde, nicht die Grundlage entzogen. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 Q 50/06 | |