JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Saarland > Verkündungsdatum > 02 / 2007
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| Rechtsgebiete: | ÄApprO 2002 |
| Leitsatz: | a) Der - hier durch bestandskräftigen Widerspruchsbescheid zuerkannte - Anspruch auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht umfasst prinzipiell auch einen Anspruch auf Durchführung dieser Prüfung. b) Allerdings können nach erfolgter Zulassung zu einer Prüfung durchaus Umstände auftreten, die der Durchführung des Prüfungsverfahrens entgegenstehen. Ein solcher Umstand kann darin liegen, dass die Erfüllung der Pflicht zur Durchführung des Prüfungsverfahrens unmöglich ist. c) Zur Frage, ob die Durchführung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach Ablauf der Übergangsfrist des § 43 Abs. 2 ÄAppO und Auflösung des Gremiums, das die Prüfungsfragen erarbeitet hat, unmöglich geworden ist (hier offen gelassen). d) Ist die Prüfung (hier: Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht) nicht (mehr) Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und den Zugang zu dem gewählten Beruf und müsste der Antragsgegner im Falle der erstrebten vorläufigen Verpflichtung zur Durchführung dieser Prüfung einen zumindest beträchtlichen, erheblich über den in vergleichbaren Fällen der vorläufigen Prüfungszulassung hinausgehenden Aufwand (Ausarbeitung von 290 Prüfungsfragen allein für die Antragstellerin) bei nach wie vor bestehender Unklarheit über die Möglichkeit beziehungsweise Unmöglichkeit der Ausführung der ihm hier durch die Widerspruchsbehörde auferlegten Verpflichtung betreiben, so ist ein Zuwarten der Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zumutbar. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 W 19/06 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AsylVfG |
| Leitsatz: | 1. Die Stellung eines Antrags an die Härtefallkommission des Saarlandes begründet kein rechtliches Vollstreckungshindernis im Verständnis des § 60a Abs. 2 AufenthG. 2. Die Ausländerbehörde darf im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger oder aktueller Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat. 3. Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn der Ausländer gegenüber der Ausländerbehörde materiell ein Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylVfG artikuliert, indes bewusst bisher von der Stellung eines förmlichen Asylantrags (§ 14 AsylVfG) Abstand genommen hat, um den damit verbundenen Restriktionen zu entgehen. Auch in derartigen Fällen bleibt der Ausländerbehörde eine selbständige Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz verwehrt, wenn die geltend gemachte zielstaatsbezogene Gefährdung thematisch dem Bereich politischer Verfolgung zuzuordnen ist und daher gegebenenfalls, das heißt, wenn sich eine entsprechende Rückkehrgefährdung im konkreten Fall tatsächlich feststellen lässt, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG begründen würde (hier bejaht für die Geltendmachung einer Gefährdung wegen drohender Blutrache in Albanien). In diesen Fällen sind die Betroffenen auf das Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und damit im Ergebnis auf die Stellung eines Asylantrags zu verweisen, da sich die bereits mit dem Asylgesuch begründete ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts generell auf den Schutz vor politischer Verfolgung erstreckt. 4. Auch aus dem § 72 Abs. Abs. 2 AufenthG, der allgemein die Ausländerbehörde verpflichtet, vor einer Entscheidung über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse das Bundesamt zu beteiligen, um dessen besondere Sachkunde hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland des Ausländers nutzbar zu machen, ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidungszuständigkeiten der Ausländerbehörde ergeben sich daraus, dass die umfassende Zuständigkeit zur Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG (§ 31 Abs. 3 AsylVfG) dem Bundesamt grundsätzlich erst mit der Stellung eines Asylantrags im engeren Sinne (§ 14 AsylVfG) zuwächst, die im Übrigen auch nach der Rücknahme des Asylantrags fortbesteht (§ 32 AsylVfG). Insoweit kommen allerdings nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Betracht, die sich nicht aus Gefahrenlagen ergeben, die Resultat politischer Verfolgung im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG sind, wie beispielsweise gravierende und sich zeitnah realisierende krankheitsbedingte Gefährdungen eines Ausländers aufgrund individuell fehlender oder für den Betroffenen nicht erreichbarer Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland, wenn dieser zuvor nie einen förmlichen Asylantrag gestellt hatte. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 W 37/06 | |
"Oberverwaltungsgericht Saarland - Entscheidungen 02 / 2007 - Seite 2" © JuraForum.de — 2003-2012
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