JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Saarland > Verkündungsdatum > 12 / 2006
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:
| Rechtsgebiete: | AufenthG, EMRK, StAG |
| Leitsatz: | 1. Die Ausländerbehörde hat nach der den Widerruf in ihr Ermessen stellenden Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allgemein die persönlichen Umstände des jeweiligen Falles und dabei insbesondere die gegen einen Widerruf sprechenden Interessen des Ausländers zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch die Wertentscheidung des Art. 8 EMRK. 2. In den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entsteht mit dem Fortfall des Aufenthaltszwecks der Schutzbedürftigkeit hinsichtlich politischer Verfolgung ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf eines nur im Hinblick darauf erteilten ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels. 3. Hat der vom Widerruf betroffene Ausländer, der über lange Jahre eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis innehat, aber inzwischen seine Einbürgerung auf der Grundlage des bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Vermutung gelungener Integration begründenden § 10 StAG förmlich beantragt, so muss die Ausländerbehörde diesen Aspekt und auch die Erfolgsaussichten dieses Einbürgerungsbegehrens zumindest mit Gewicht in ihre Ermessenserwägungen einstellen. 4. Dies gilt insbesondere bei minderjährigen in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kindern, bei denen Fragen der eigenen wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG den Einbürgerungsanspruch nicht ausschließen wohl aber der Widerruf der Niederlassungserlaubnis, deren Vorliegen auch noch im Einbürgerungszeitpunkt § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG erforderlich ist. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 W 26/06 | |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Leitsatz: | Eine Aussetzung der Abschiebung eines "heiratswilligen" Ausländers unter dem als Vorwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG von dieser Grundrechtsgewährleistung umfassten Aspekt der Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Heiratsabsichten hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen "unmittelbar bevorsteht". Davon kann in aller Regel nicht ausgegangen werden, wenn der Ausländer bei Behörden seines Heimatlandes noch für die Heirat erforderliche Unterlagen beschaffen muss. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 W 33/06 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, GG |
| Leitsatz: | Im Rahmen einer fristgerechten Geltendmachung von Gründen für eine Beschwerde ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung "auseinander setzt" (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), um so dem Oberverwaltungsgericht eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung am Maßstab des Beschwerdevorbringens überhaupt erst zu ermöglichen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Ein lediglich pauschaler Hinweis auf eine in der erstinstanzlichen Entscheidung thematisierte Rechtsvorschrift als Anspruchsgrundlage genügt dem nicht. Ein ehemaliger Asylbewerber kann zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) ebenso wie eine drohende politische Verfolgung im Heimatland (Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) gegenüber der Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen. Die Ausländerbehörde darf auch nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1.1.2005 im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger oder aktueller Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 AufenthG, vormals § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat. Zu den Anforderungen an die ärztlich begleitete Abschiebung eines psychisch erkrankten Ausländers unter dem Aspekt eines ausländerbehördlich beachtlichen (inlandsbezogenen) Vollstreckungshindernisses mit Blick auf die staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 W 31/06 | |
| Rechtsgebiete: | GK |
| Schlagworte: | Widerruf der Asylanerkennung, Schutzgewährung bei Rückkehr des Flüchtlings in das Land seiner Staatsangehörigkeit |
| Leitsatz: | Unter Zugrundelegung des Schutzzweckes des Art 1 Nr 5 c GK reicht es für den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung aus, dass der Flüchtling in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren kann und dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Dieser Schutz muss nicht notwendig gerade durch die Regierung seines Heimatlandes (hier: des serbischen Staates) gewährt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn dieser Schutz (wie im Kosovo) aufgrund einer UN-Resolution für eine Übergangszeit von einer von ihr legitimierten Verwaltung gewährt wird (im Anschluss an VGH Mannheim, Beschluss vom 16.3.2004 -A 6 S 219/04- NVwZ-RR 2004, 790). |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 Q 126/06 | |
"Oberverwaltungsgericht Saarland - Entscheidungen 12 / 2006 - Seite 2" © JuraForum.de — 2003-2012
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