JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Saarland > Verkündungsdatum > 12 / 2006
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Leitsatz: | Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem im Berufungszulassungsverfahren unterlegenen Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Beigeladene lediglich einen Zurückweisungsantrag gestellt hatte, der Zulassungsantrag indes nicht begründet worden und deshalb in entsprechender Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen war. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 Q 45/06 | |
| Rechtsgebiete: | BBergG |
| Schlagworte: | Einstweiliger Rechtsschutz, Aussetzungsantrag, Sonderbetriebsplanzulassung, Bergehalde, Planungshoheit |
| Leitsatz: | 1. Das Ablagern von Nebengestein auf einer Bergehalde unterfällt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG dem Bergrecht, wenn es in einem unmittelbaren betrieblichen, nicht notwendig räumlichen Zusammenhang mit der Gewinnung von Steinkohle erfolgt. Für die Ablagerung von Nebengestein auf einer Bergehalde, die der Bergaufsicht unterliegt, ist das Einvernehmen der Gemeinde nicht erforderlich (§ 36 Abs. 1 S. 2 2. HS BauGB); diese ist jedoch gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 BBergG vor der Zulassung des Betriebsplanes zu beteiligen, wenn durch die vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich der Gemeinde als Planungsträgerin berührt wird. 2. Einzelfall der Zulassung eines Nachtrags zum Betriebsplan, die eine Ablagerung von Nebengestein aus einem anderen Gewinnungsbetrieb zum Gegenstand hat und von der Gemeinde unter Berufung auf ihre Planungshoheit, die durch eine drohende Versumpfung der Haldenfläche beeinträchtigt werde, angegriffen wird. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 W 16/06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, AufenthG |
| Leitsatz: | 1. Einzelfall einer psychisch kranken Antragstellerin. 2. Haben mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt, um vorläufigen Abschiebungsschutz für sich zu erlangen, sodann einige von ihnen ihre Beschwerde zurückgenommen und ist hinsichtlich der übrigen die Beschwerde zurückgewiesen worden, so ergibt sich für die Rücknehmenden mit Blick auf Nr. 5241 des Kostenverzeichnisses zum GKG 2004 kein gebührenmäßiger Vorteil, da es nicht zu einer Beendigung des gesamten Beschwerdeverfahren gekommen ist. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 W 30/06 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, EMRK, StAG |
| Leitsatz: | 1. Die Ausländerbehörde hat nach der den Widerruf in ihr Ermessen stellenden Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allgemein die persönlichen Umstände des jeweiligen Falles und dabei insbesondere die gegen einen Widerruf sprechenden Interessen des Ausländers zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch die Wertentscheidung des Art. 8 EMRK. 2. In den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entsteht mit dem Fortfall des Aufenthaltszwecks der Schutzbedürftigkeit hinsichtlich politischer Verfolgung ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf eines nur im Hinblick darauf erteilten ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels. 3. Hat der vom Widerruf betroffene Ausländer, der über lange Jahre eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis innehat, aber inzwischen seine Einbürgerung auf der Grundlage des bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Vermutung gelungener Integration begründenden § 10 StAG förmlich beantragt, so muss die Ausländerbehörde diesen Aspekt und auch die Erfolgsaussichten dieses Einbürgerungsbegehrens zumindest mit Gewicht in ihre Ermessenserwägungen einstellen. 4. Dies gilt insbesondere bei minderjährigen in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kindern, bei denen Fragen der eigenen wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG den Einbürgerungsanspruch nicht ausschließen wohl aber der Widerruf der Niederlassungserlaubnis, deren Vorliegen auch noch im Einbürgerungszeitpunkt § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG erforderlich ist. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 W 25/06 | |