JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Saarland > Verkündungsdatum > 11 / 2006
Insgesamt sind 13 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Leitsatz: | § 46 Nr. 1 AuslG i.d.F. des Terrorismusbekämpfungsgesetzes findet nur auf die Ausweisungsverfahren Anwendung, die sich auf Falschangaben stützen, die in Befragungen abgegeben wurden, denen ein Hinweis auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hatte vorausgehen müssen. Da für Altfälle keine Hinweispflicht bestand und auch nicht nachträglich begründet werden konnte, weil eine rechtzeitige Belehrung bei abgeschlossenen Befragungen nicht mehr möglich war, werden diese offensichtlich von § 46 Nr. 1 1. Alt. AuslG n.F. nicht erfasst; sie sind an § 46 Nr. 2 AuslG zu messen. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 2 R 4/06 | |
| Rechtsgebiete: | EMRK |
| Leitsatz: | Auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, der die Modalitäten eines nach den dort genannten Maßstäben "fair" durchzuführenden Verfahrens vorschreibt, ergibt sich kein die Abschiebung durch die Ausländerbehörde hindernder Anspruch eines Ausländers darauf, speziell vor deutschen Behörden und Gerichten eine behauptete abweichende persönliche Identität zu beweisen oder klären zu lassen. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 W 35/06 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthaltsG, AsylVfG, AuslG |
| Leitsatz: | 1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer zur Berufungszulassung führenden Divergenz. 2. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt nicht den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge. 3. Einzelfall einer zu Unrecht geltend gemachten konkludenten Abweichung von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 Q 131/06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, MeldeG, ZPO |
| Leitsatz: | Hat die Meldebehörde begründeten Anlass zu der Annahme, eine gemeldete Person halte sich nicht mehr unter der Meldeadresse auf, was durch die hieraufhin durchgeführten Ermittlungen bestätigt wird, so genügen das spätere Bestreiten der Richtigkeit der meldebehördlichen Feststellungen seitens der von Amts wegen nach unbekannt abgemeldeten Person und die Vorlage eines fortbestehenden Mietvertrages einschließlich an sie adressierter Nebenkostenabrechnungen nicht zur Glaubhaftmachung der Behauptung, sich im fraglichen Zeitraum tatsächlich vorwiegend im Sinne der melderechtlichen Vorschriften unter der Meldeadresse aufgehalten zu haben. Ein Anspruch auf einstweilige Rückgängigmachung der Fortschreibung des Melderegisters besteht daher nicht. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 W 36/06 | |