JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Saarland > Verkündungsdatum > 02 / 2006
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BeamtVG, ZPO |
| Schlagworte: | Pfändungsschutz bei Unfallruhegehalt |
| Leitsatz: | Ansprüche auf Unfallruhegehalt sind - im Gegensatz zu Ansprüchen auf Unfallausgleich - weder nach § 51 III BeamtVG noch nach § 850 b I Nr. 1 ZPO unpfändbar. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 W 3/06 | |
| Rechtsgebiete: | BDO, StPO, BDG, StGB, BNV |
| Schlagworte: | Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, ungenehmigte Nebentätigkeit als Sicherheitskraft in Diskotheken, private Kontakte zwischen einem Zollfahndungsbeamten und einem Hells Angels-Mitglied |
| Leitsatz: | Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit wird durch die Weitergabe der Negativ-Auskunft, ein Haftbefehl sei nicht ergangen, verletzt. Eine Nebentätigkeit als Türsteher in Diskotheken ist mit der dienstlichen Stellung eines Zollfahndungsbeamten nicht vereinbar. Wird in der Presse berichtet, dass ein Zollfahndungsbeamter seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Interesse eines Hells Angels-Mitglieds verletzt hat, so muss dieser sich die hierdurch bedingte Schädigung des Ansehens des Beamtentums in der Öffentlichkeit in disziplinarer Hinsicht zurechnen lassen. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 7 R 1/05 | |
| Rechtsgebiete: | SchfG, VwGO, KÜGO |
| Schlagworte: | sofortige Vollziehbarkeit der Gebührenfestsetzung im Schornsteinfegerrecht |
| Leitsatz: | Ein auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG ergangener Feststellungs- und Leistungsbescheid, der die Gebühr für eine Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SchfG zum Gegenstand hat, ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. Eventuelle Mahngebühren oder Gebühren nach § 9 Satz 3 bzw. § 10 Abs. 2 KÜGO, die in diesem Zusammenhang anfallen, teilen diese Rechtsnatur. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 W 4/06 | |
| Rechtsgebiete: | SNG |
| Schlagworte: | Geländemodellierung als Eingriff in Natur und Landschaft |
| Leitsatz: | a) Zwischen § 10 Abs. 1 SNG und Absatz 2 dieser Bestimmung besteht kein Regel-/Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass Einwirkungen auf Natur und Landschaft, die keinen der in § 10 Abs. 2 SNG ausgeführten Tatbestände erfüllen, nur ausnahmesweise als Eingriff qualifiziert werden können. b) Mit der Positivliste des § 10 Abs. 2 SNG soll die Handhabung des Gesetzes durch die Verwaltung erleichtert werden, indem ihr bei Vorliegen eines der dort aufgeführten Tatbestände (im Regelfall) eine Einzelfallprüfung anhand der Kriterien des § 10 Abs. 1 SNG erspart wird. c) Durch das Landwirtschaftsprivileg des § 10 Abs. 3 SNG ist nur die "tägliche Wirtschaftsweise" des Landwirts geschützt, nicht jedoch die Bodenertragsnutzung vorbereitende Maßnahmen wie das Einplanieren des Geländes. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 W 21/05 | |