JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Saarland > Verkündungsdatum > 01 / 2006
Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, PrüfO |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, hinreichende Erfolgsaussichten einer Klage, mit der die Anerkennung eines triftigen Grundes für den Rücktritt von einer Prüfung begehrt wird |
| Leitsatz: | Einzelfall einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe, mit der die Anerkennung einer Erkrankung während der Prüfungsvorbereitungen als triftiger Grund für die Nichtteilnahme an Fachprüfungen der Diplomprüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre begehrt wird. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 Y 23/05 | |
| Rechtsgebiete: | UnterhaltsvorschussG |
| Schlagworte: | Unterhaltsvorschuss, Mitteilung einer Änderung bewilligungsrelevanter Verhältnisse |
| Leitsatz: | 1. Mitteilen einer Änderung bewilligungsrelevanter Verhältnisse im Verständnis von § 6 Abs. 4 UnterhaltsvorschussG bedeutet "in Kenntnis setzen" von dieser Änderung und verlangt eine gezielte Unterrichtung der Behörde über diese Änderung. 2. Die Empfängerin von Unterhaltsvorschussleistungen kommt ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 4 UnterhaltsvorschussG nicht nach, wenn sie bei Stellung eines Antrages auf eine andere Leistung der Jugendhilfe zwar ihre neue Wohnanschrift angibt, es aber der Findigkeit der Behörde überlässt festzustellen, dass sie die neue Wohnung von dem säumigen Unterhaltsschuldner angemietet hat und diesem regelmäßig Miete zahlt. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 Q 52/05 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, LBO 1996, BauNVO |
| Schlagworte: | Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für ein Altenwohn- und Pflegeheim |
| Leitsatz: | 1. Erforderlich, aber auch ausreichend für eine ordnungsgemäße und zeitgerechte Berufungsbegründung im Sinne von § 124a Abs. 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO ist, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will. 2. Abstandsflächenberechnung bei Gebäuden mit gestaffelten Wänden sowie mit Vorbauten 3. Sofern durch mangelhafte, einschlägigen technischen Normen zuwiderlaufende Bauarbeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, hat dies ebenso wenig wie eine von der Genehmigung abweichende Bauausführung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer erteilten Genehmigung. 4. Im Falle des Vorliegens einer geprüften und genehmigten Statik für ein Bauvorhaben bedarf es ausdrücklicher und nachvollziehbarer konkreter Hinweise auf Mängel der statischen Berechnung, um die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung unter dem Aspekt einer Gefährdung der Standsicherheit von Nachbargebäuden bzw. der Tragfähigkeit des Baugrundes eines Nachbargrundstückes in Frage zu stellen. 5. Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung im Sinne von § 44 Abs. 3 LBO 1996 bestehen regelmäßig allein im öffentlichen Interesse und dienen nicht dem Nachbarschutz. Nachbarschutz kommt § 44 LBO nur ausnahmsweise zu. 6. Die Brandschutzanforderungen der LBO sind insoweit nachbarschützend, als sie die Ausbreitung von Feuer über die Grundstücksgrenzen hinaus auf die Nachbargrundstücke verhindern sollen. Zudem kommt § 18 LBO 1996 nachbarschützender Charakter dergestalt zu, dass im öffentlich-rechtlichen Nachbarstreit eine durch die Baugenehmigung zwingend vorgegebene Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch die Feuerwehr infolge einer den Brandschutzanforderungen nicht genügenden Zugänglichkeit des Vorhabengrundstücks abgewehrt werden kann. Führt der zweite Rettungsweg nicht notwendig über Rettungsgeräte der Feuerwehr, so bedarf es keiner Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge. 7. Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 und 4 BauNVO, nach denen zu den Wohngebäuden auch solche gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, findet erst dort seine Grenze, wo aufgrund des im Vordergrund stehenden Klinikcharakters der Einrichtung von einem "Wohnen" nicht mehr gesprochen werden kann. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 2 R 9/05 | |
| Rechtsgebiete: | SPersVG |
| Schlagworte: | Frage des Zustimmungserfordernisses des Personalrats gemäß § 46 Abs. 3 SPersVG bei Umsetzungen geschützter Personen im Rahmen allgemeiner Organisationsmaßnahmen |
| Leitsatz: | Der Schutzzweck der in § 46 Abs. 3 SPersVG getroffenen Regelung geht dahin, die ungestörte Ausübung des Personalratsamtes sicherzustellen und den Mitgliedern des Personalrats die für ihre Arbeit notwendige Unabhängigkeit gegenüber dienstlichen Maßnahmen zu geben, welche sie dauernd oder vorübergehend an der Ausübung ihres Personalratsamtes hindern könnten. Die Vorschrift schützt vor Maßnahmen, die einzelne Personalratsmitglieder belasten. Vor dem Hintergrund dieses Schutzzwecks spricht in Fällen, in denen sich eine Umsetzung lediglich als zwingende Folge einer umfassenden Organisationsmaßnahme darstellt, vieles für eine teleologisch einschränkende Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass in derartigen Fällen einer Umsetzung maßgeblich auf die Unvermeidbarkeit aus wichtigen dienstlichen Gründen abzustellen ist und allein die fehlende Zustimmung des Personalrats den Dienstherrn nicht an der konsequenten Umsetzung der allgemeinen Organisationsmaßnahme hindern kann. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 W 18/05 | |