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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht SaarlandVerkündungsdatum11 / 2005 

Oberverwaltungsgericht Saarland

Entscheidungen 11 / 2005



Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-SAARLAND – Urteil, 1 R 12/05 vom 29.11.2005

Rechtsgebiete:BÄO, GG
Schlagworte:Ruhen der Approbation wegen konkreter Patientengefährdung
Leitsatz:1. Die Anordnung des Ruhens der Approbation eines Arztes wegen des Verdachts einer Straftat, aus der auf seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit geschlossen werden kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO), erfordert mit Blick auf den damit verbundenen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl im verwaltungsrechtlichen Überprüfungsverfahren ihrer Rechtmäßigkeit die eigenständige Feststelung einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, dass das strafgerichtliche Verfahren zu einer (rechtskräftigen) Verurteilung des Arztes wegen der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe in ihrem wesentlichen Kern führt (ohne dass es darauf ankommt, ob eine Verurteilung wegen aller Vorwürfe erfolgt).

2. Ein mit der Anordnung des Ruhens der Approbation (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO) zwangsläufig einhergehendes vorläufiges Berufsverbot ist zum Schutz der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrheit regelmäßig schon dann erforderlich, wenn in tatsächlicher Hinsicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Arzt bei der Ausübung seines Berufs Straftaten gegen das Leben und/oder die Gesundheit von Patienten begangen hat und die Gefahr einer Verletzung dieser Rechtsgüter bei einer Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit weiter besteht.
Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 1 R 12/05



OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 Q 41/04 vom 29.11.2005

Rechtsgebiete:GG, VwGO
Schlagworte:Wahrung rechtlichen Gehörs im Asylverfahren
Leitsatz:Das Gehörsgebot schützt einen Verfahrensbeteiligten allgemein nicht vor jeder nach seiner Meinung sachlich unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine Verletzung des Prozessgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 GG) erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint.

Bei der Anwendung des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO kommt es regelmäßig allein darauf an, ob der Prozess bei der "Zulassung" des entsprechenden Beweisbegehrens länger dauern würde als bei seiner Zurückweisung.

Einer in Form eines förmlichen Beweisantrags beantragten telefonischen Nachfrage bei einem Rechtsanwalt im Herkunftsland könnte für sich genommen nicht mehr Beweiswert beigemessen werden als den entsprechenden nicht weiter belegten Behauptungen des Klägers selbst. Von daher ist ein solches Telefongespräch, bei dem letztlich noch nicht einmal Gewissheit über die Identität des Gesprächspartners erlangt werden könnte, völlig ungeeignet, einen vom Gericht gewonnenen Eindruck der Unglaubhaftigkeit des zur Stützung eines Asylbegehrens gehaltenen Sachvortrag zu "korrigieren".

Die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) ist dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Fehler des Verwaltungsgerichts in diesem Bereich könnten, selbst wenn sie vorlägen, eine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs daher schon im Ansatz nicht begründen.

Etwas anderes wäre in dem Zusammenhang nur in Betracht zu ziehen, wenn sich dem angegriffenen Urteil besondere Umstände entnehmen ließen, aus denen deutlich hervorginge, dass tatsächliches Vorbringen des Klägers entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen, oder ersichtlich nicht erwogen wurde.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 Q 41/04

OVG-SAARLAND – Beschluss, 3 W 19/05 vom 29.11.2005

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, HRG, VergabeVO ZVS
Schlagworte:Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin innerhalb der Kapazität (Hochschulquote)
Leitsatz:1. Zur Frage, ob eine Hochschulordnung zur Regelung des Verfahrens für die Vergabe zulassungsbeschränkter Studienplätze (hier im Studiengang Humanmedizin) im Rahmen der so genannten Hochschulquote den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügt, wenn zwar die gesetzlich vorgegebenen Auswahlkriterien übernommen werden, die Festlegung, welche dieser Kriterien bei den Auswahlentscheidungen in den einzelnen Studiengängen Anwendung finden sollen, aber dem Präsidium übertragen wird, das diese auf Vorschlag der jeweiligen Fakultät und nach Anhörung des Senats vorzunehmen hat.

2. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht alles dafür, dass Studienplätze im Studienfach Humanmedizin im Rahmen der Hochschulquote rechtsfehlerfrei nach dem Grad der Qualifikation vergeben werden dürfen.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 W 19/05

OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 Y 12/05 vom 24.11.2005

Rechtsgebiete:SBG, GKG, RVG, SDO
Schlagworte:Streitwert bei Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Leitsatz:Für den Regelungsbereich des § 74 SBG (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) ist als Streitwert der sogenannte Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu ermäßigen ist.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 Y 12/05


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