JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Saarland > Verkündungsdatum > 10 / 2005
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, AufenthG, AsylVfG |
| Schlagworte: | Hinreichende Erfolgsaussicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe |
| Leitsatz: | Bei der auf den Streitgegenstand des vom jeweiligen Antragsteller betriebenen Rechtsstreits bezogenen Beurteilung des Vorliegens hinreichender Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe §§ 166 VwGO, 114 ZPO) dürfen die Anforderungen mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Prozesskostenhilferechts nicht überspannt werden. Die Bewilligung ist, da es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens sein kann, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi vorwegzunehmen, dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung in seinem Sinne überzeugt ist. Von einer "mutwilligen Rechtsverfolgung" im Verständnis des § 114 ZPO kann bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs mit "hinreichender Erfolgsaussicht" regelmäßig nicht ausgegangen werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände im Einzellfall ein "verständiger Beteiligter" unter Berücksichtigung auch der Kostenrisiken sein Recht "vernünftigerweise" nicht in derselben Weise verfolgen würde. Letzteres kann indes offensichtlich nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger nach vorheriger Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe von der ihnen durch § 75 VwGO ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit der Erhebung ihrer Verpflichtungsklage vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens in der Form der so genannten (echten) Untätigkeitsklage Gebrauch gemacht hat. Das verwaltungsinterne Erfordernis der Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach Maßgabe des § 72 Abs. 2 AufenthG bei ausländerbehördlichen Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogerener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll ein Einfließen der besonderen Sachkunde des Bundesamts hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland gewährleisten. Die Sperrwirkung des § 42 AsylVfG tritt in dem Zusammenhang nicht ein, wenn ein vom Ausländer gestellter Asylantrag vor einer Entscheidung des Bundesamts - hier einen Tag nach der Antragstellung - wieder zurückgenommen wird. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 Y 9/05 | |
| Rechtsgebiete: | SchulOG, GG |
| Schlagworte: | Vorläufiger Rechtsschutz gegen Schulschließung |
| Leitsatz: | a) Die Weiterführung einer Schule trotz Unterschreitung der Mindestvorgaben des § 9 Abs 2 SchulOG (hier: Zweizügigkeit bei Grundschulen) auf der Grundlage von § 9 Abs 4 SchulOG kommt nur dann in Betracht, wenn den gegen die an sich gebotene Schließung oder Zusammenlegung angeführten pädagogischen, organisatorischen oder siedlungsstrukturellen Belangen im Einzelfall ein derart hohes Gewicht zukommt, dass sie -ausnahmsweise- gegenüber der auch verfassungsrechtlich (Art 27 Satz 5 SVerf) geforderten Gewährleistung eines geordneten Schulbetriebs Vorrang beanspruchen. b) Ob zu den Belangen, die bei einer Entscheidung über eine Schulschließung oder -zusammenlegung wegen Unterschreitens der Mindestvorgaben des § 9 Abs 2 SchulOG zu beachten sind, sei es in verfassungskonformer Auslegung von § 9 Abs 4 SchulOG, sei es unmittelbar aus Art 28 Abs 2 GG beziehungsweise Art 117-119 SVerf, auch finanzielle Belange der durch die Folgekosten der schulaufsichtlichen Maßnahme belasteten Gemeinde gehören können, bleibt offen. Aus der Systematik des § 9 Abs 4 SchulOG ergibt sich, dass jedenfalls nicht jede finanziell nachteilige Auswirkung einer Schulschließung oder-zusammenlegung bei Unterschreiten der Mindestanforderungen des § 9 Abs 2 SchulOG auf die Finanzen der Standortgemeinde die Schulaufsichtsbehörde dazu zwingt, Erwägungen darüber anzustellen, ob sie wegen dieser Betroffenheit vor der an sich gebotenen Maßnahme Abstand und einen nicht mehr geordneten Schulbetrieb hinnimmt. Allenfalls entscheidungserheblich sind qualifizierte finanzielle Nachteile für die Standortgemeinde (im konkreten Fall nicht dargetan). |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 W 17/05 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, StAG |
| Leitsatz: | Zum Begriff der ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse im Einbürgerungsrecht. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 Q 11/05 | |
"Oberverwaltungsgericht Saarland - Entscheidungen 10 / 2005 - Seite 2" © JuraForum.de — 2003-2012
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