JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Saarland > Verkündungsdatum > 07 / 2005
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | SVG |
| Schlagworte: | Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG für die Gewährung der zweiten Hälfte der Übergangshilfe (§ 12 Abs. 2 und 3 SVG) bei Rückgabe des Zulassungsscheins |
| Leitsatz: | 1. Ein ehemaliger Soldat auf Zeit hat keinen Anspruch auf die ungekürzte Übergangshilfe (§ 12 Abs. 5 SVG), wenn die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mit Hilfe des Zulassungsscheins erfolgte und diese für die spätere Anstellung unmittelbar kausal war (BVerwG, Urteil vom 26.3.1992 - 2 C 9/91 -, ZBl. 1992, 250). 2. Das ist der Fall, wenn er sich bei seinem späteren Dienstherrn unter Hinweis auf den Zulassungsschein bewirbt und ihm eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Zuweisung durch die Vormerkstelle und der Vorlage des Zulassungsscheins im Original gemacht wird. 3. Dieser Rechtsfolge kann sich der ehemalige Soldat auf Zeit nicht dadurch entziehen, dass er den Zulassungsschein "unter Vorbehalt(en)" bei seinem zukünftigen Dienstherrn abgibt. 4. Ob die Anwärter- und/oder die Beamtenstelle ursprünglich als Vorbehaltsstelle ausgeschrieben war bzw. dem Betreffenden von der Vormerkstelle angeboten wurde, ist rechtlich unbedeutend. 5. Ob der ehemalige Soldat auf Zeit die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die spätere Anstellung aufgrund einer hypothetischen Betrachtung auch ohne den Zulassungsschein hätte erreichen können, ist in diesem Zusammenhang rechtlich ebenfalls nicht von Bedeutung. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 Q 74/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, 2. bes. SLVO, VwGO |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 Q 62/04 | |
| Rechtsgebiete: | PBefG, BGB |
| Schlagworte: | Vorläufiger Rechtsschutz gegen vorzeitige Besitzeinweisung |
| Leitsatz: | a) Geboten im Verständnis von § 29 a Abs 1 Satz 1 PBefG ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten auf einer von einer vorzeitigen Besitzeinweisung erfassten Fläche, wenn das Interesse der Allgemeinheit dem sofortigen Baubeginn das gegenläufige Interesse des Betroffenen nachweisbar überwiegt. b) Diese Interessenabwägung fällt zum Nachteil der öffentlichen Belange aus, wenn weder dargetan noch erkennbar ist, dass die Anlage, die auf der von der Besitzeinweisung erfassten Fläche realisiert werden soll, die ihr zugedachte Funktion im Rahmen des Gesamtprojekts überhaupt erfüllen können wird. c) Aus dem Umstand, dass im Planfeststellungsbeschluss der Standort für ein Unterwerk zur Stromversorgung für eine Straßenbahnstrecke im Hinterland eines Privatgrundstücks ausgewiesen ist, kann nicht geschlossen werden, dass dessen Eigentümer gleichsam als Annex auch die Führung der notwendigen Leitungsverbindungen über ihr Grundstück dulden müssen, wenn der Planfeststellungsbeschluss hierzu keine Aussage trifft. d) Begründen der festgestellte Plan und die auf seiner Grundlage verfügte Besitzeinweisung keine Verpflichtung des Grundstückseigentümers auch zur Duldung der Leitungsverbindungen zwischen Unterwerk und Straßenbahnstrecke, so erscheint zumindest zweifelhaft, dass sich eine solche Duldungspflicht nach den Grundsätzen des Notwegerechts ( § 917 BGB ) ergibt. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 W 10/05 | |
| Rechtsgebiete: | BNatschG, FStrG, SVwVfG, VRL, FFH-RL, SNG |
| Schlagworte: | Europäisches Naturschutzrecht, fachplanerische Abwägung, Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereine, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung |
| Leitsatz: | Das in § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatschG a.F. verbriefte Mitwirkungsrecht gewährleistet den anerkannten Naturschutzvereinen Gelegenheit zur Äußerung auf der Grundlage aller für die naturschutzrechtliche Beurteilung wesentlichen Unterlagen. Maßgeblich für die naturschutzrechtliche Relevanz ist nicht die Bezeichnung eines Gutachtens, sondern ob es sich von seinem konkreten Inhalt her mit unmittelbar naturschutzrechtlichen oder landschaftspflegerischen Fragen befasst. Der Einwendungsausschluss der §§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG, 73 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SVwVfG findet zumindest seit Inkrafttreten der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes (4.4.2002) auf Naturschutzvereine keine Anwendung. Für diese gilt ausschließlich die Präklusionsvorschrift des § 61 Abs. 3 BNatSchG. Mangels gesetzlich vorgegebener Einwendungsfrist sind die anerkannten Naturschutzvereine bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens berechtigt, Einwendungen vorzubringen. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG vorzunehmenden fachplanerischen Abwägung sind ernsthaft in Betracht kommende Alternativtrassen zu untersuchen, bis erkennbar wird, dass sie nicht eindeutig vorzugswürdig sind. Dabei ist eine gleichermaßen tiefgehende Untersuchung aller in Betracht kommenden Alternativen nicht geboten; insbesondere ist nicht erforderlich, alle theoretisch denkbaren Planungsvarianten unabhängig davon, ob ihre Verwirklichung in Betracht kommt, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Eine solche ist nur hinsichtlich Vorhaben im Sinne der §§ 1 ff UVPG erforderlich, nicht hingegen hinsichtlich aller im Vorfeld denkbaren Varianten. Der Kriterienkatalog des Art. 4 VRL ist so konzipiert, dass er im Einzelfall für unterschiedliche fachliche Wertungen offen ist. Unter Schutz zu stellen sind nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen. Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart unter anderem die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebietes, sein Entwicklungspotential und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VRL geeignetsten Gebiete. Ob ein Landschaftsraum als FFH-Gebiet zu melden ist, ist nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL anhand der in Anhang III Phase 1 FFH-RL genannten Kriterien zu ermitteln. Die Eignungsmerkmale sind so formuliert, dass sie für unterschiedliche ökologisch-fachliche Bewertungen offen sind. Nur Landschaftsräume, die die von der Richtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen, gehören zum Kreis der potentiellen Schutzgebiete. Das IBA-Verzeichnis, das als Orientierungshilfe bei der Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete nach ornithologischen Kriterien dient, nimmt nicht für sich in Anspruch, dass sämtliche Gebietsteile, die von der Bezeichnung eines Landschaftsraums im IBA-Katalog erfasst werden, unter Schutz zu stellen sind, da es die Subsumtion unter das Tatbestandmerkmal der "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" in Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL nicht ersetzt. Die Erklärung zum Vogelschutzgebiet erfolgt gemäß Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 VRL i.V.m. § 33 Abs. 2 BNatSchG durch die Länder. Nach saarländischem Landesrecht (§ 19 a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. i.V.m. § 17 bzw. § 18 SNG) obliegt es dem Ministerium für Umwelt als oberster Naturschutzbehörde, ein Gebiet durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung als europäisches Vogelschutzgebiet auszuweisen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.1.2005 (C-117/03), in der eine Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL auf potentielle, noch nicht in die Liste des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 FFH-RL aufgenommene FFH-Gebiete verneint wird, stellt die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art und Umfang des den potentiellen FFH-Gebieten schon vor ihrer Aufnahme in die Gemeinschafsliste zuzubilligenden Schutzes in Frage. Dessen ungeachtet können beide Sichtweisen hinsichtlich der Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zum gleichen Ergebnis führen. Für das Verständnis der Begrifflichkeit "im Zusammenwirken (bzw. "in Zusammenwirkung") mit anderen Plänen und Projekten" (§ 34 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 FFH-RL) spielt das Hauptziel der Habitatrichtlinie, die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch den Schutz der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu gewährleisten, eine ebenso wichtige Rolle wie die Tatsache, dass eine Berücksichtigung von kumulativen Effekten notwendig voraussetzt, dass deren mögliche Auswirkungen in tatsächlicher Hinsicht absehbar sind. Eine solche Absehbarkeit ist nur gegeben, wenn die andere Planung so weit fortgeschritten ist, dass das "Ob" sowie das "Wie" - Art und Umfang - ihrer Auswirkungen auf das in Rede stehende Schutzgebiet abzuschätzen sind, andernfalls scheitert die Ermittlung durch sie bedingter Summationseffekte schon aus tatsächlichen Gründen. Begrifflich setzt ein "Zusammenwirken" ein Wechselspiel zwischen zwei oder mehreren Planungen voraus, deren Auswirkungen gemeinsam zur Folge haben, dass ein Schutzgebiet beeinträchtigt werden kann. Stellt sich eine mögliche Schutzgebietsbeeinträchtigung ausschließlich als Folge nur eines von mehreren Plänen oder Projekten dar, so beruht sie nicht auf einem "Zusammenwirken". Zur Erreichung der Ziele der Habitatrichtlinie bedarf es nicht der Infragestellung von Plänen und Projekten, die erstens ihrerseits selbständig zu verwirklichen sind, also keiner Anschlussplanung bedürfen, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden, und zweitens selbst keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung bedürfen, weil auszuschließen ist, dass sie nachteilige Auswirkungen auf ein Schutzgebiet hervorrufen könnten. Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 2 VRL bemühen die Mitgliedstaaten sich auch außerhalb der Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden. Diese Zielvorgabe, sich "um Vermeidung zu bemühen" ist im Einzelfall ebenso wie es hinsichtlich der strengeren Regelung des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL in der Rechtsprechung anerkannt ist, aus überragenden Gemeinwohlbelangen wie dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder dem Schutz der öffentlichen Sicherheit überwindbar. Zum Begriff der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzmaßnahme und zu den Anforderungen an die Berechnung des Kompensationsbedarfs. Die geplante Abgrabung von Flächen eines Überschwemmungsgebietes, deren künstliche Erhöhung bislang geduldet wurde, zum Ausgleich einer an anderer Stelle des Überschwemmungsgebiets geplanten Aufschüttung verliert ihre Eignung zur Erhaltung des bisher tatsächlich vorhandenen Retentionsraumvolumens nicht dadurch, dass sie gleichzeitig den Effekt einer abfallrechtlich ohnehin zu fordernden Altlastensanierung bewirkt. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 1 M 2/04 | |