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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht SaarlandVerkündungsdatum05 / 2005 

Oberverwaltungsgericht Saarland

Entscheidungen 05 / 2005



Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 Q 13/04 vom 12.05.2005

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Erledigung der Hauptsache, Fortsetzungsfeststellungsinteresse bzw. Rehabilitationsinteresse zur Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer erledigten dienstlichen Anordnung
Leitsatz:Das bloße ideelle Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer erledigten dienstlichen Anordnung ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, begründet kein Feststellungsinteresse im Verständnis des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 Q 13/04



OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 Q 3/05 vom 12.05.2005

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Erledigung der Hauptsache, Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen der beabsichtigten Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs
Leitsatz:Die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung scheidet regelmäßig aus, wenn das Verwaltungsgericht unter Mitwirkung von drei Berufsrichtern das Verwaltungshandeln für rechtmäßig erklärt hat.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 Q 3/05

OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 W 4/05 vom 11.05.2005

Rechtsgebiete:BauNVO, BauGB, VwGO, LBO 1996, LBO 1988, GKG
Schlagworte:Nachbarschutz im Baurecht (Mehrfamilienwohnhaus)
Leitsatz:Lassen sich die Erfolgsaussichten eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung im Aussetzungsverfahren nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. Es gehört auch in dem Zusammenhang nicht zu den Aufgaben des privaten Nachbarn, allgemein über die Einhaltung des öffentlichen Baurechts zu "wachen" und jegliche Realisierung rechtswidriger Bauvorhaben in der Nachbarschaft zu verhindern.

Bei der Festlegung der zulässigen Vollgeschosszahl in einem Bebauungsplan handelt es sich um eine Festsetzung zur Konkretisierung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), für die - anders als in Ansehung der Bestimmung der jeweils zulässigen Art baulicher Nutzung - keine bundesrechtliche Bindung im Sinne einer Pflicht zu nachbarschützender Ausgestaltung durch die Gemeinde besteht. Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse begründet daher im Falle ihrer Nichtbeachtung nur dann subjektive nachbarliche Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben, wenn dem Bebauungsplan (§ 10 BauGB) ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde als Satzungsgeberin entnommen werden kann.

Auch die Festsetzung von Baugrenzen nach § 23 Abs. 3 BauNVO entfaltet regelmäßig allein städtebauliche Wirkungen, da sie vom Ansatz her kein für die Anerkennung subjektiver Abwehransprüche privater Dritter gegen ein Bauvorhaben bedeutsames (gegenseitiges) Austauschverhältnis unter den Eigentümern von derartigen planerischen Festsetzungen betroffener Grundstücke im Planbereich begründet.

Betrifft ein Befreiungserfordernis (§ 31 Abs. 2 BauGB) eine nicht nachbarschützende Festsetzung des Bebauungsplans, so kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch (allenfalls) über das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB ergeben. Eine rechtliche "Aufwertung" der Nachbarposition lässt sich in dem Zusammenhang daher auch nicht über diesen "Umweg" begründen.

Werden die durch die Abstandsflächenvorschriften geforderten Grenzabstände zu Nachbarn eingehalten, so ist eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots grundsätzlich unter den Gesichtspunkten des "Einmauerns" beziehungsweise der von der Antragsgegnerin geltend gemachten "erdrückenden Wirkung" mit Blick auf den Umfang eines Bauvorhabens zwar nicht generell ausgeschlossen, kann allerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Die wechselseitige Zumutbarkeit hinsichtlich der Höhenentwicklung eines Bauvorhabens wird - bis auf Sonderfälle - in aller Regel durch die am Maßstab der Wandhöhen zu ermittelnden Grenzabstände (§ 6 LBO 1996, nunmehr § 7 LBO 2004) konkretisiert.

Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Wahrung der ausreichenden Belichtung des eigenen Grundstücks fällt grundsätzlich in den Risiko- und Verantwortungsbereich seines jeweiligen Eigentümers.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 W 4/05

OVG-SAARLAND – Beschluss, 3 W 7/05 vom 11.05.2005

Rechtsgebiete:KWG, VwGO
Schlagworte:Nachrücken in den Stadtrat
Leitsatz:a) Zu einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem eine Wählergemeinschaft verhindern will, dass eine aus ihr ausgeschlossene Wahlbewerberin über die Wahlvorschlagliste als Ersatz für ein ausgeschiedenes Stadtratsmitglied in den Stadtrat nachrückt, ist der Wahlbewerber, der bei -hier streitiger- Wirksamkeit des Ausschlusses nachrücken würde, nicht notwendig beizuladen.

b) Es ist nicht Aufgabe des Gemeindewahlleiters, partei- oder wählergruppeninterne Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Bewerbers zu der betreffenden Partei oder Wählergruppe im Rahmen der von ihm zu treffenden Feststellung nach § 44 Abs. 3 KWG SL zu entscheiden.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 W 7/05


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