JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Saarland > Verkündungsdatum > 08 / 2003
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | SVerf, SPolG, LHO, KSVG, GemHVO, AO |
| Schlagworte: | Ortspolizeibehörde, Bestattung, Bestattungspflicht, Bestattungspflichtiger, Angehöriger, Naher, Gefahr, Bestattungsfrist, Ersatzvornahme, Kosten, Billigkeit, Billigkeitserlass, Härte, Unbeabsichtigte |
| Leitsatz: | 1. Die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 8 I SPolG umfasst unter anderem den Schutz der staatlichen Rechtsordnung, zu der auch § 9 I Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen gehört. Eine Überschreitung der darin festgelegten Bestattungsfrist berechtigt die Polizeibehörde zur Ersatzvornahme ohne vorheriges förmliches Gebot zur Bestattung an den Bestattungspflichtigen und ohne vorherige Androhung der Ersatzvornahme nach § 50 SPolG. 2. Im Saarland obliegt die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen, ohne dass die Ausschlagung des Erbes auf diese Verpflichtung Auswirkungen hat. 3. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit einer Polizeiverordnung im Hinblick auf das vom Erfordernis der Einhaltung des Zitiergebotes aus Art. 104 13 SVerfG und § 62 I Nr. 4 SPolG können nicht daraus abgeleitet werden, dass neben der richtigen Ermächtigungsgrundlage eine falsche Ermächtigungsgrundlage angegeben ist. 4. Zum Verhältnis von S 15 BSHG zur Inanspruchnahme des Bestattungspflichtigen für die Kosten der Ersatzvornahme aufgrund von §§ 90 I, 46 I 2 SPolG. 5. Auf der Grundlage von § 90 II 3 SPolG i.V.m. § 20 SGebG sowie § 59 I Nr. 3 LHO beziehungsweise § 220 I Nr. 9 KSVG i.V.m, § 32 III GemHVO hat die Polizeibehörde bei der Kostenerhebung nach § 46 I 2 SPolG den in diesen Vorschriften zu entnehmenden Rechtsgedanken des Erlasses der Erhebung von Kosten aus Billigkeitsgründen zur Abwendung unbeabsichtigter Härten zu beachten, wenn von dem Kostenpflichtigen dahingehende, genügende Anhaltspunkte nachgewiesen sind. 6. Die so eröffnete Möglichkeit, den Kostenersatzanspruch nach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung besonderer Härten beziehungsweise - bezogen auf den auch aus § 227 AO hervorgehenden Rechtsgedanken - der Unbilligkeit der Realisierung der Kostenforderung zu erlassen, führt bei Vorliegen der besonderen unbilligen Härte regelmäßig zur Annahme einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null, da der Begriff der Billigkeit sowohl tatbestandsmäßige Voraussetzung des Erlasses als auch Ermessensschranke ist. 7. Dem Prüfungsprogramm der besonderen, unbilligen Härte entspricht es dabei, die persönlichen und sachlichen Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, woraus folgt, dass die Unbilligkeit sowohl aus sachlichen als auch aus persönlichen Gründen gegeben sein kann. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 2 R 18/03 | |
| Rechtsgebiete: | SAWG, KrW-/AbfG, Afallrichtlinie 75/442/EWG |
| Schlagworte: | Abfallbegriff, Dual, Verwertung, Verfahren, Verbrennung, Kriterien, Ersatzbrennstoff, Ersatzfunktion, Austauschfunktion, Andienung |
| Leitsatz: | 1. Der duale Abfallbegriff des europäischen und deutschen Rechts im Sinne von Abfällen entweder zur Verwertung oder zur Beseitigung steuert die inländischen und europäischen Abfallströme bei Abfällen zur Verwertung im Sinne der Privatautonomie der Kreislaufwirtschaft und bei Abfällen zur Beseitigung im Sinne teilweiser öffentlicher Regulierung (Zwangsentsorgungsweg, Exporteinwendungen). 2. Abfälle zur thermischen Verwertung sind nach der für das deutsche Recht im Wege europarechtskonformer Auslegung maßgebenden Rechtsprechung des EuGH aus 2003 Abfälle, die eine sinnvolle Aufgabe erfüllen, nämlich zur Energieerzeugung dienen und dadurch eine Primärenergiequelle ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen. 3. Ein Ersatzbrennstoff liegt nach der EuGH-Rechtsprechung nur bei Verfahren mit einer vollständigen Austauschbarkeit von Abfall und Primärbrennstoff vor. 4. Bei der Verbrennung von Abfällen auf dem Rost einer Müllverbrennungsanlage scheidet es ökologisch, ökonomisch und nach dem Anlagenzweck der Mineralisierung aus, mangelnden Müll durch Rohstoffe zu ersetzen. 5. Bei der Verbrennung von industriellen Sonderabfällen auch mit hohem Heizwert in einer Hausmüllverbrennungsanlage liegt generell ein Beseitigungsvorgang vor, der der Andienungspflicht an den Träger der Sonderabfallentsorgung unterliegt. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 3 Q 71/01 | |
| Rechtsgebiete: | SAWG, KrW-/AbfG, Afallrichtlinie 75/442/EWG |
| Schlagworte: | Abfallbegriff, Dual, Verwertung, Verfahren, Verbrennung, Kriterien, Ersatzbrennstoff, Ersatzfunktion, Austauschfunktion, Andienung |
| Leitsatz: | 1. Der duale Abfallbegriff des europäischen und deutschen Rechts im Sinne von Abfällen entweder zur Verwertung oder zur Beseitigung steuert die inländischen und europäischen Abfallströme bei Abfällen zur Verwertung im Sinne der Privatautonomie der Kreislaufwirtschaft und bei Abfällen zur Beseitigung im Sinne teilweiser öffentlicher Regulierung (Zwangsentsorgungsweg, Exporteinwendungen). 2. Abfälle zur thermischen Verwertung sind nach der für das deutsche Recht im Wege europarechtskonformer Auslegung maßgebenden Rechtsprechung des EuGH aus 2003 Abfälle, die eine sinnvolle Aufgabe erfüllen, nämlich zur Energieerzeugung dienen und dadurch eine Primärenergiequelle ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen. 3. Ein Ersatzbrennstoff liegt nach der EuGH-Rechtsprechung nur bei Verfahren mit einer vollständigen Austauschbarkeit von Abfall und Primärbrennstoff vor. 4. Bei der Verbrennung von Abfällen auf dem Rost einer Müllverbrennungsanlage scheidet es ökologisch, ökonomisch und nach dem Anlagenzweck der Mineralisierung aus, mangelnden Müll durch Rohstoffe zu ersetzen. 5. Bei der Verbrennung von industriellen Sonderabfällen auch mit hohem Heizwert in einer Hausmüllverbrennungsanlage liegt generell ein Beseitigungsvorgang vor, der der Andienungspflicht an den Träger der Sonderabfallentsorgung unterliegt. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 3 R 1/03 | |