JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Saarland > Verkündungsdatum > 07 / 2003
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| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, SMinG, VersO/EG, EGV, SGB VI, BeamtVG |
| Schlagworte: | Europarecht, Beamtenstatus, Versorgung, Übertragbarkeit, Verordnung, Hinkende, Minister, EG-Beamter, Abkommen, Rentenversicherung, Nachversicherung Ruhen, Anrechnung, Klageänderung |
| Leitsatz: | Art. 11 Abs. 2 der Versorgungsordnung {VersO/EG) der Europäischen Gemeinschaften, der den Beamten der EG eine Übertragung in den Mitgliedstaaten erworbener Ansprüche auf Altersversorgung auf das Versorgungssystem der EG ermöglichen soll {Anhang VIII zum Beamtenstatut der EG), findet als Verordnung (EG) unmittelbare Anwendung in den Mitgliedstaaten und erfasst jedenfalls in seiner 1992 geänderten (weiten) Fassung hinsichtlich des personellen Anwendungabereichs auch ehemalige Landesminister, die als Beamte in den Dienst der EG wechseln beziehungsweise - wie hier - nach einer Beurlaubung zu diesen zurückkehren (vgl. Art. 11 Abs. 3 VersO/EG). Die Vorschrift ist allerdings nicht aus sich, heraus vollziehbar, sondern bedarf als sogenannte "hinkende" Verordnung zu ihrer Umsetzung des Erlasses von Durchführungsregelungen durch die einzelnen Mitgliedstaaten. Eine solche existiert für ehemalige Mitglieder der Regierung des Saarlandes, deren Versorung sich (als solche) nach den Vorschriften des Saarländischen Ministergesetzes (SMinG) - einschließlich darin normierter Anrechnungs- beziehungsweise Ruhensregelungen - richtet, derzeit nicht und kann insbesondere nicht dem am 9.10.1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Abkommen "über die Durchführung des Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften" (vgl. BGBl. 1994, Teil II, 522 ff.) entnommen werden. Für diesen Personenkreis besteht insbesondere auch keine Nachversicherungsmöglichkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 8 Abs. 2 SGB VI). |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 1 R 2/02 | |
| Rechtsgebiete: | BSHG, AsylblG, AuslG |
| Schlagworte: | Sozialhilfe, Kostenerstattung, Aufenthalt, Gewöhnlicher, Asylbewerber, Spätaussiedler, Erstaufnahmeeinrichtung, Aufnahmelager, Zuweisung |
| Leitsatz: | Zur Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 107 BSHG in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes eines ehemaligen Asylbewerbers, dem Abschiebungsschutz nach S 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt wurde. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 3 R 12/01 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG |
| Schlagworte: | Abschiebungsschutz, Syrien, Feudalsystem, Abschaffung, Großgrundbesitz, Bodenreform, Verstaatlichung, Wirtschaftssystem, Gemischtes |
| Leitsatz: | Syrien ist ein auf der Grundlage von Militär und Geheimdienst, aber nicht von Großgrundbesitz, äußerst autoritär regiertes Land. Das Feudalsystem ist durch die Machterlangung der sozialistischen Baath-Partei in den 60er Jahren durch Verstaatlichung der Bodenschätze und eine gemäßigte Bodenreform mit einem jetzt bestehenden gemischt öffentlichen und privaten Wirtschaftssystem beseitigt worden. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 Q 58/02 | |
| Rechtsgebiete: | SNG, GG, BauGB |
| Leitsatz: | § 36 Abs. 2 SNG fordert für die rechtmäßige Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz zwar eine spezielle Rechtfertigung aus Gründen des Naturschutzes, stellt aber graduell deutlich geringere Anforderungen als etwa das für den Bereich des Enteigungsrechts normierte Gemeinwohlerfordernis (Art. 14 Abs. 3 GG, § 87 Abs. 1 BauGB). Hierbei kommt Grundstücken an Bachläufen aus Sicht des Landesgesetzgebers generell eine gesteigerte ökologische Bedeutung zu. Nach der saarländischen Regelung (§ 36 SNG) bleibt die Frage einer aus den Regeln über den sogenannten "Schwarzkauf" ableitbaren Nichtigkeit des zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Drittkäufer vereinbarten Kaufvertrags für die Rechtmäßigkeit des Ausübungsverwaltungsakts der Gemeinde grundsätzlich ohne Bedeutung. Die Partien des Erstvertrags übernehmen vielmehr mit der Mitteilung dieses Kaufvertrags gegenüber der Gemeinde öffentlich-rechtlich die Gewähr dafür, dass der in der notariellen Urkunde niedergelegte Vertragsinhalt richtig wiedergegeben ist und ihrem Willen entspricht. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 1 R 9/03 | |