JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Urteil vom 30.11.2006, Aktenzeichen: 2 R 4/06
| Leitsatz: | § 46 Nr. 1 AuslG i.d.F. des Terrorismusbekämpfungsgesetzes findet nur auf die Ausweisungsverfahren Anwendung, die sich auf Falschangaben stützen, die in Befragungen abgegeben wurden, denen ein Hinweis auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hatte vorausgehen müssen. Da für Altfälle keine Hinweispflicht bestand und auch nicht nachträglich begründet werden konnte, weil eine rechtzeitige Belehrung bei abgeschlossenen Befragungen nicht mehr möglich war, werden diese offensichtlich von § 46 Nr. 1 1. Alt. AuslG n.F. nicht erfasst; sie sind an § 46 Nr. 2 AuslG zu messen. |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Vorschriften: | AuslG § 46 Nr. 1, AuslG § 46 Nr. 1 1. Alt. n.F., AuslG § 46 Nr. 2, |
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