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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDUrteil vom 29.08.2006, Aktenzeichen: 1 R 21/06 



OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 1 R 21/06

Urteil vom 29.08.2006


Leitsatz:Steht fest, dass die Gäste einer Gaststätte durch lärmendes Verhalten beim nächtlichen Aufsuchen bzw. Verlassen der Gaststätte in Erscheinung treten, so sind die entsprechenden Lärmimmissionen der Gaststätte als Betriebsgeräusche zuzurechnen.

Überschreiten die Betriebsgeräusche unter Berücksichtigung der besonderen Störintensität der durch die Gäste verursachten Außengeräusche die Grenze des den Anwohnern nach dem Gebietscharakter Zumutbaren, kann dies nach den §§ 18 GastG, 19 GastVO Anlass für eine Verlängerung der Sperrzeit geben.

Im Einzelfall kann das gaststättenbehördliche Ermessen mangels effektiver Einschreitensmöglichkeiten im Wege der Anordnung von Auflagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG darauf reduziert sein, den Beginn der Sperrzeit soweit vorzuverlegen, wie dies in der konkreten rechtlichen Konstellation - insbesondere unter Berücksichtigung der zulässigen Betriebsart und der Bindungswirkung einer die Nutzung der Gaststätte zu Diskothekenzwecken erlaubenden Baugenehmigung - zulässig ist.
Rechtsgebiete:GastG, GastVO
Vorschriften:GastG § 5 Abs. 1 Nr. 3, GastG § 18, GastVO § 19,
Verfahrensgang:VG Saarland 1 K 44/04 vom 06.10.2005

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