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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDUrteil vom 27.10.2003, Aktenzeichen: 1 R 22/02 



OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 1 R 22/02

Urteil vom 27.10.2003


Leitsatz:1. Bei der förmlichen Festsetzung des Dienstalters oder des Einweisungsdatums in eine bestimmte Besoldungsgruppe handelt es sich um einen Verwaltungsakt.

2. § 12 IV LGG verbietet es nicht generell, Dienstalter, Lebensalter oder Zeitpunkt der letzten Beförderung als Hilfskriterium bei der Beförderungsauslese heranzuziehen.

3. Die Benachteiligungsverbote der §§ 4 I, 18 II LGG stellen keine unverbindlichen Programmsätze, sondern unmittelbar geltendes, Ansprüche Einzelner begründendes Recht dar; sie verpflichten nicht nur zu einem angemessenen, sondern zu einem vollständigen Nachteilsausgleich.

4. Bestimmt der Dienstherr die Beförderungsreihenfolge zwischen im Wesentlichen gleich qualifizierten Beamten nach dem Dienstalter, so muss er auf Grund der §§ 4 I, 18 II LGG bei der Bestimmung des Dienstalters Zeiten der Beurlaubung aus familiären Gründen wie Zeiten tatsächlicher Dienstleistung behandeln; das ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Rechtsgebiete:LGG
Vorschriften:LGG § 12 Abs. 4, LGG § 4 Abs. 1, LGG § 18 Abs. 2,
Verfahrensgang:VG Saarland vom 17.09.2002

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