JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Urteil vom 27.09.2005, Aktenzeichen: 1 R 9/05
| Leitsatz: | 1. Verbindet eine Gemeinde den Ausbau einer Straße und die Erneuerung der in dieser Straße vorhandenen Mischwasserkanalisation miteinander, so ist die dadurch im Vergleich zu einer getrennten Durchführung beider Maßnahmen erzielte Kostenersparnis den Ausbaubeitragspflichtigen angemessen - und das heißt in der Regel: hälftig - gutzuschreiben. 2. Vorauszahlungsbescheide (§ 8 Abs. 9 Satz 1 KAG) beruhen typischerweise auf einer Schätzung der Höhe der künftigen endgültigen Beitragspflicht; diese Schätzung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle in Bezug auf die Sachgerechtigkeit der ihr zugrunde liegenden Methode und der Folgerichtigkeit sowie Nachvollziehbarkeit des darauf aufbauenden Rechenwerks. 3. Die Schätzungsbefugnis liegt ausschließlich bei der Gemeinde; das mit der Sache befasste Gericht darf die gemeindliche Schätzung weder nachbessern noch durch eine eigene Schätzung ersetzen, sondern hat den Bescheid, soweit er auf einer rechtswidrigen Schätzung beruht, aufzuheben. 4. Einzelfall eines Vorauszahlungsbescheids, der teilweise auf einer nicht nachvollziehbaren Schätzung beruht. |
| Rechtsgebiete: | KAG |
| Vorschriften: | KAG § 8 Abs. 9 Satz 1, |
| Stichworte: | Kostenersparnis infolge der Verbindung eines Straßenausbaus und der Erneuerung der Kanalisation Gerichtliche Kontrolle eines Vorauszahlungsbescheides, |
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