JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Urteil vom 26.06.2009, Aktenzeichen: 3 A 154/08
| Leitsatz: | 1. Hinsichtlich der bei der Verleihung des Titels "außerplanmäßige Professorin" gemäß § 43 Abs. 2 SUG zu treffenden Feststellung, dass sich die Bewerberin mit ihrer wissenschaftlichen Qualifikation eindeutig vom Durchschnitt abhebt, steht der Hochschule eine Einschätzungsprärogative zu. Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 5 Abs. 3 GG. Im Hinblick auf die Einschätzungsprärogative der Beklagten ist es nicht Sache des Verwaltungsgericht, über die wissenschaftlichen Leistungen eines klagenden Bewerbers Gutachten einzuholen und auf dieser Grundlage die Qualifikation für die Hochschule verbindlich festzustellen. 2. § 43 Abs. 2 SUG verweist für die Verleihung des Titels "außerplanmäßige Professorin" in vollem Umfang auf die in § 33 SUG festgelegten Einstellungsvoraussetzungen für Professoren/innen, somit auch auf die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen. Hat die Bewerberin die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bereits überschritten, so steht dies einem Anspruch auf Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" entgegen. |
| Rechtsgebiete: | SUG, GG |
| Vorschriften: | SUG § 33, SUG § 43 Abs. 2, GG Art. 5 Abs. 3, |
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