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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDUrteil vom 22.04.2009, Aktenzeichen: 1 A 155/08 

OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 1 A 155/08

Urteil vom 22.04.2009


Leitsatz:Der Nachweis, dass ein Polizeibeamter, der sich zur Ausübung seiner dienstlichen Verrichtungen in einem Umfeld aufgehalten hat, in dem zur fraglichen Jahreszeit mit dem Auftreten von Zecken zu rechnen ist, während dieser dienstlichen Verrichtungen von einer Zecke befallen wurde, ist geführt, wenn das Gericht aufgrund der Gesamtumstände - insbesondere der Schilderung des Ablaufs des dienstlichen Einsatzes und der in sich schlüssigen widerspruchsfreien Angaben des Beamten zu seinem Aufenthalt vor und nach dem Dienst - zu der Überzeugung gelangt, dass der Beamte sich die am Morgen nach dem Dienst entdeckte noch kleine Zecke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes zugezogen hat.
Rechtsgebiete:BeamtVG
Vorschriften:BeamtVG § 31 Abs. 1, BeamtVG § 31 Abs. 1 Satz 1, BeamtVG § 31 Abs. 3, BeamtVG § 45 Abs. 1, BeamtVG § 45 Abs. 1 Satz 1,
Stichworte:Zeckenbiss bzw. -stich als Dienstunfall,

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