JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Urteil vom 19.11.2003, Aktenzeichen: 1 M 2/03
| Leitsatz: | a) Zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung eines personenbeförderungsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses (hier: Planfeststellung einer Stadtbahnstrecke) in einem Verfahren betreffend eine von einem Plan betroffenen Gemeinde erhobenen Anfechtungsklage. b) Der Planfeststellungsbeschluss muss nicht jedes Detail der Baumaßnahmen selbst regeln, wenn sich die Behörde Gewissheit darüber verschafft hat, dass die durch das Vorhaben aufgeworfene Problematik beherrschbar ist, dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereit steht und dass es auch zum Einsatz kommt. c) Haben die Plan betroffene Gemeinde und der Vorhabenträger in einem von der Planfeststellungsbehörde anberumten Gesprächstermin Vereinbarungen über regelungsbedürftige Punkte - hier: die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Sicherstellung der Wasserversorgung während der Bauphase - angekündigt, so kann die Planfeststellungsbehörde insoweit mit Recht von einer Konfliktlösung "außerhalb" der Planfeststellungsentscheidung ausgehen und darf von der Regelung der betreffenden Konfliktpunkte im Planfeststellungsbeschluss Abstand nehmen. |
| Rechtsgebiete: | SNG, SVwVfG, BOStrab, PBefG, FStrG, GVFG, VwVfG, TKG, ÖPNVG Saarland, GG |
| Vorschriften: | SNG § 25, SVwVfG § 73 Abs. 2, SVwVfG § 73 Abs. 4, SVwVfG § 75, BOStrab § 15, BOStrab § 15 Abs. 1, PBefG § 31, PBefG § 28, PBefG § 29, FStrG § 17 Nr. 113, FStrG § 17 Nr. 141, GVFG § 2 Abs. 1 Nr. 2 a, VwVfG § 74 Nr. 44, TKG § 53 Abs. 3, ÖPNVG Saarland § 5 Abs. 2, GG Art. 14, GG Art. 28 Abs. 2, |
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