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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDUrteil vom 19.07.2006, Aktenzeichen: 1 R 20/05 

OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 1 R 20/05

Urteil vom 19.07.2006


Leitsatz:Angemessenen Freizeitausgleich kann der Beamte nur für tatsächliche Zuvielarbeit verlangen.

Wenn es - wie bei Zeiten der Arbeitsbereitschaft - zu keinem Leistungsaustausch zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gekommen ist, erfordert der Ausgleich von Zuvielarbeit einen Abschlag.

Ein weiterer Abschlag von fünf Wochenstunden entspricht dem allgemeinen Interessenausgleich entsprechend § 87 Abs. 3 SBG, der darauf gründet, dass der Dienst des Beamten nicht dem Einsatz im Rahmen eines ausgehandelten privatrechtlichen Austauschverhältnisses entspricht. Ein treuwidriges Verhalten kann nicht festgestellt werden, da der Dienstherr noch darauf vertrauen durfte, dass er sich mit seiner Rechtsansicht durchsetzt, und die vielfältigen Probleme keine sofortige Anpassung der Dienstpläne zulassen.
Rechtsgebiete:SBG
Vorschriften:SBG § 87 Abs. 3,
Stichworte:Beamter, Arbeitszeit, Zuvielarbeit, Dienstbefreiung, Treu und Glauben,

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