JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Urteil vom 17.08.2005, Aktenzeichen: 1 R 24/04
| Leitsatz: | 1. Eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag darf nur für ein Grundstück verlangt werden, das durch die Anlage, für deren Herstellung die Vorausleistung erhoben wird, im Sinne der §§ 131, 133 BauGB erschlossen wird. 2. Die Frage, durch welche Straße(n) ein an mehrere Straßen grenzendes Baugrundstück im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen ist, richtet sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach dessen Festsetzungen über die straßenmäßige Erschließung. 3. Werden besonders tiefe Grundstücke von zwei in etwa parallel zueinander verlaufenden Straßen begrenzt und sind zu beiden Straßen zu gesonderte Baufenster ausgewiesen, liegt die Annahme nahe, dass die Erschließungswirkung der beiden Straßen in der Tiefe jeweils begrenzt ist und daher die zwei Bauplätze auf dem einen Buchgrundstück jeweils nur durch eine der beiden Straßen erschlossen sind. Trifft das zu, kann von einer begrenzten Erschließungswirkung der beiden Straßen auch bei einem Grundstück auszugehen sein, das - anders als alle anderen - auf Wunsch seines Eigentümers nur zu einer der beiden Straßen bebaut werden darf und im Übrigen als "private Grünfläche (Hausgarten)" ausgewiesen ist. Dann ist dieses Grundstück für die Herstellung der dem Hausgarten zugewandten Straße nicht erschließungsbeitragspflichtig. 4. Die Festsetzung "private Grünfläche (Hausgarten)" kann der Anlage einer 70 m langen befestigten Feuerwehrzufahrt entgegenstehen; das trifft beispielsweise zu, wenn diese Festsetzung getroffen wurde, um eine zusammenhängende begrünte, von Verkehrslärm freie Zone zwischen einem Wohn- und einem Mischgebiet zu erhalten. |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Vorschriften: | BauGB § 131, BauGB § 133 Abs. 1, BauGB § 133, |
| Stichworte: | Erschließungswirkung von parallel zueinander verlaufenden Anbaustraßen auf ein durchlaufendes Grundstück, das nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zu der einen Straße zu bebaut werden darf und im Übrigen als private Grünfläche (Hausgarten) ausgewiesen ist, |
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