JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Urteil vom 17.05.2006, Aktenzeichen: 7 R 2/06
| Leitsatz: | 1. Ein Beamter offenbart eine Dienstpflichtverletzung dann nicht freiwillig, wenn er sein Fehlverhalten vom Dienstherrn entdeckt glaubt und sich unter konkretem Tatverdacht sieht; das gilt auch dann, wenn dem Dienstherrn das Fehlverhalten tatsächlich noch unbekannt ist. 2. Begeht ein Beamter während eines in zweiter Instanz anhängigen und daher einer Nachtragsanschuldigung nicht zugänglichen Disziplinarklageverfahren eine weitere Dienstpflichtverletzung, so darf diese bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden, sofern der einschlägige Sachverhalt - z.B. aufgrund eines umfassenden Geständnisses des Beamten - abschließend geklärt ist. |
| Rechtsgebiete: | StPO, BPersVG, PostPersRG, BDG, BBG |
| Vorschriften: | StPO § 153 a Abs. 1, BPersVG § 77 Abs. 2 Nr. 1, BPersVG § 77 Abs. 2 Nr. 2, PostPersRG § 28, BDG § 13 Abs. 1, BDG § 13 Abs. 1 Satz 2, BDG § 13 Abs. 1 Satz 3, BDG § 13 Abs. 1 Satz 4, BDG § 13 Abs. 2 Satz 1, BDG § 14 Abs. 1, BDG § 38 Abs. 2, BBG § 65 Abs. 1, |
| Stichworte: | freiwilliges Offenbaren, Disziplinarrecht, Nachtragsanschuldigung, Disziplinarmaßnahme, |
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