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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDUrteil vom 17.03.2006, Aktenzeichen: 3 R 10/05 



OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 3 R 10/05

Urteil vom 17.03.2006


Leitsatz:a) Technische Überprüfungen im Sinne von § 7 Satz 1 KfzHV sind nicht nur normativ vorgeschriebene Überprüfungen wie zum Beispiel TÜV-Untersuchungen

b) Zu den technischen Überprüfungen im Sinne von § 7 Satz 1 KfzHV gehören auch solche Inspektionen, die nach den Wartungsvorschriften von Herstellern von eingebauten Komponenten der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen aus technischen Gründen gefordert werden, um die Funktionsfähigkeit der betreffenden Teile sicherzustellen.

c) Da die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe auf die Deckung des behinderungsbedingten unabweisbaren Bedarfs beschränkt sind, fallen unter den Begriff der technischen Überprüfungen im Sinne von § 7 Satz 1 KfzHV hingegen nicht solche Inspektionen, die der Behinderte für geboten hält, um dem Ausfall von Teilen der behinderungsbedingten Zusatzausstattung vorzubeugen. Das gilt auch dann, wenn solche Inspektionen nach den Gegebenheiten des Einzelfalles sinnvoll und zweckmäßig erscheinen.
Rechtsgebiete:KfzHV
Vorschriften:KfzHV § 7 Satz 1,
Stichworte:Leistungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung für Kosten von Inspektionen der behinderungsbedingten Zusatzausstattung von Kraftfahrzeugen,

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