JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Urteil vom 08.07.2003, Aktenzeichen: 1 R 9/03
| Leitsatz: | § 36 Abs. 2 SNG fordert für die rechtmäßige Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz zwar eine spezielle Rechtfertigung aus Gründen des Naturschutzes, stellt aber graduell deutlich geringere Anforderungen als etwa das für den Bereich des Enteigungsrechts normierte Gemeinwohlerfordernis (Art. 14 Abs. 3 GG, § 87 Abs. 1 BauGB). Hierbei kommt Grundstücken an Bachläufen aus Sicht des Landesgesetzgebers generell eine gesteigerte ökologische Bedeutung zu. Nach der saarländischen Regelung (§ 36 SNG) bleibt die Frage einer aus den Regeln über den sogenannten "Schwarzkauf" ableitbaren Nichtigkeit des zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Drittkäufer vereinbarten Kaufvertrags für die Rechtmäßigkeit des Ausübungsverwaltungsakts der Gemeinde grundsätzlich ohne Bedeutung. Die Partien des Erstvertrags übernehmen vielmehr mit der Mitteilung dieses Kaufvertrags gegenüber der Gemeinde öffentlich-rechtlich die Gewähr dafür, dass der in der notariellen Urkunde niedergelegte Vertragsinhalt richtig wiedergegeben ist und ihrem Willen entspricht. |
| Rechtsgebiete: | SNG, GG, BauGB |
| Vorschriften: | SNG § 36 Abs. 2, SNG § 36, GG Art. 14 Abs. 3, BauGB § 87 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Saarland 5 K 139/00 vom 25.02.2002 |
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