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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDUrteil vom 08.03.2007, Aktenzeichen: 2 R 9/06 

OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 2 R 9/06

Urteil vom 08.03.2007


Leitsatz:1. Der Umstand, dass eine bis auf die Nachbargrenze reichende Garage baulich und funktional mit dem Hauptgebäude, hier einem Wohnhaus, verbunden ist, steht der Annahme des Vorliegens einer abstandsflächenrechtlich privilegierten Grenzgarage nicht entgegen, sofern sich die Einhaltung der baulichen Maßvorgaben und die Beachtung der eingeschränkten Benutzungsmöglichkeiten des landesrechtlichen Grenzgaragenprivilegs hinsichtlich des im Grenzbereich befindlichen Anlagenteils eindeutig beurteilen und bejahen lassen. Ist dies der Fall, so ist auch in solchen Fällen im Sinne der Rechtsprechung des Senats von einem rechtlich "verselbständigungsfähigen Baukörper" auszugehen.

2. Bundesrechtliche Vorschriften über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) oder über die Bauweise (§ 22 BauNVO) stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen.

3. Bei der Einhaltung der landesrechtlichen Größenbeschränkungen für privilegierte Grenzgebäude ist eine Verletzung des bundesrechtlichen Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) unter dem Gesichtspunkt einer "erdrückenden" Wirkung zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen; sie ist allerdings mit Blick auf das Gegenseitigkeitsverhältnis allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen.

4. Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung eines Grundstücks oder der Räume in darauf befindlichen Gebäuden fällt in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Eigentümers. Sich aus der Grundstückssituation oder aus den vorhandenen baulichen Verhältnissen auf dem eigenen Grundstück ergebende Defizite können nicht über das Rücksichtnahmegebot in Form von Einschränkungen der Bebauungsmöglichkeiten der Nachbargrundstücke verlagert werden.
Rechtsgebiete:BauNVO, BauGB
Vorschriften:BauNVO § 22, BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1,

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