JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Urteil vom 03.04.2008, Aktenzeichen: 2 A 387/07
| Leitsatz: | Beurteilungsgegenstand für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Bauerlaubnis ist ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben, nicht ein unter Umständen abweichend davon ausgeführtes tatsächlich vorhandenes Bauwerk. Eine subjektive Rechtsverletzung des Nachbarn kann sich nur aus der Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften ergeben, die von der Behörde bei ihrer Genehmigungsentscheidung zu prüfen waren. Insoweit sind die Einschränkungen des materiellen Prüfungsprogramms im vereinfachten Genehmigungsverfahren (hier noch § 67 Abs. 2 LBO 1996) zu beachten, das Fragen der Standsicherheit nicht mehr umfasst. Die Genehmigung einer Stützmauer auf der gemeinsamen Grenze mit einer Höhe über den durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 (heute § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 b) LBO 2004) maximal zugelassenen 2 m löst auch dann Abwehrrechte des betroffenen Grenznachbarn aus, wenn die Wand nach einer entsprechenden Geländeabgrabung auf dem tiefer liegenden Grundstück zur Abstützung des Grundes des dann verbliebenen höher liegenden Geländes des Nachbarn ausgeführt wird. |
| Rechtsgebiete: | LBO 1996 |
| Vorschriften: | LBO 1996 § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b), |
| Verfahrensgang: | VG Saarland, 5 K 89/04 vom 01.03.2006 |
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