JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Beschluss vom 30.04.2008, Aktenzeichen: 2 B 214/08
| Leitsatz: | Die Aussetzung der Abschiebung eines "heiratswilligen" Ausländers unter dem Gesichtspunkt der als "Vorwirkung" der Ehe bereits vom Schutzbereich des Art. 6 GG mit umfassten Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Absichten der Partner hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen "unmittelbar bevorsteht". Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die notwendigen Unterlagen unvollständig sind und nach deren Vervollständigung auch noch deren Überprüfung durch das zuständige Oberlandesgericht aussteht. Ein Bleibeanspruch eines im Kindesalter eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK erfordert jedenfalls eine abgeschlossene "gelungene" Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist und von der nicht bereits deswegen ausgegangen werden kann, weil sich der Betroffene eine bestimmte, auch längere Zeit im Aufnahmeland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das "Privatleben" im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Von einer gelungenen Integration kann nicht ausgegangen werden, wenn der Ausländer in vielfacher Hinsicht beziehungsweise erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und deswegen sogar - wie im konkreten Fall - bestandskräftig aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde. Bei konkret im Raum stehenden Selbstmordabsichten - hier nach einem misslungenen Suizidversuch in der Abschiebehaft - muss die Ausländerbehörde eine lückenlose ärztliche Begleitung des Abschiebungsvorgangs und gegebenenfalls auch die deutsche Vertretung im Heimatland die Übernahme "vor Ort" durch einen Arzt sicherstellen. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse darf die Ausländerbehörde ohne positive Entscheidung des Bundesamtes wegen der Bindungswirkungen nach § 42 Satz 1 AsylVfG an dessen negative Entscheidungen in den Asylverfahren generell nicht berücksichtigen. Das betrifft sowohl die Frage behaupteter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten als auch die angebliche Gefährdung als Angehöriger einer ethnischen Minderheit im Kosovo. |
| Rechtsgebiete: | GG, EMRK, AsylVfG |
| Vorschriften: | GG Art. 6, EMRK Art. 8, EMRK Art. 8 Abs. 1, AsylVfG § 42 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | VG Saarland, 10 L 409/08 vom 30.04.2008 |
Um den Volltext vom OVG-SAARLAND – Beschluss vom 30.04.2008, Aktenzeichen: 2 B 214/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OVG-SAARLAND - 30.04.2008, 2 B 214/08" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum