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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 30.04.2007, Aktenzeichen: 3 W 30/06 

OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 3 W 30/06

Beschluss vom 30.04.2007


Leitsatz:a. Der Tätigkeit eines Wettvermittlers, der Sportwetten nicht an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässigen und dort konzessionierten Wettveranstalter, sondern an ein im Freistaat Thüringen ansässiges Unternehmen vermittelt, dem auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der vormaligen DDR die nach Art. 19 EinigungsV weiter geltende Erlaubnis zum Abschluss von Sportwetten erteilt worden ist, fehlt das für die Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit erforderliche grenzüberschreitende Element.

b. Gleichwohl stellt sich in Anbetracht der nach der Rechtsprechung des Senats bestehenden Zweifel daran, dass sich das Sportwettenmonopol und das § 284 StGB wohl zu entnehmende repressive Verbot der Vermittlung von Sportwetten an in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter als zulässige Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV darstellen, die - im Hauptsacheverfahren zu beantwortende - Frage, ob sich das Einschreiten gegen die Vermittlung von Sportwetten nach Thüringen als verhältnismäßig erweist.
Rechtsgebiete:EinigungsV, StGB, EGV
Vorschriften:EinigungsV Art. 19, StGB § 284, EGV Art. 49,
Verfahrensgang:VG Saarlandes 6 F 39/06 vom 29.11.2006

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