JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Beschluss vom 27.11.2008, Aktenzeichen: 2 A 288/08
| Leitsatz: | Auch unter Berücksichtigung der Grundrechtsgewährleistungen aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG kann es keinen ernsthaften Zweifeln unterliegen, dass ein vollziehbar zur Ausreise, also zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere nach § 48 Abs. 3 AufenthG zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung verpflichteter Ausländer, dessen Aufenthalt grundsätzlich durch die inländischen Behörden bei Nichterfüllung der Verpflichtung zwangsweise durch Abschiebung beendet werden soll (§ 58 Abs. 1 AufenthG), sich nicht durch eine Erklärung gegenüber der Auslandsvertretung seines Heimatstaates, die Ausreise- und Rückkehrpflicht nicht "freiwillig" befolgen zu wollen, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verschaffen kann. Nach im Zusammenhang mit der Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation geschlossenen Rückübernahmeabkommens stehenden Erklärungen des Generalkonsulats der Russischen Föderation in Bonn ist davon auszugehen, dass es auch russischen Staatsangehörigen, die sich ohne aktuell gültige Reisedokumente in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Föderalen Gesetzes No. 114-FG möglich ist, nach Identifizierungsmaßnahmen sog. "Heimkehrdokumente" in Form von Passersatzpapieren zu erhalten und damit in die Russische Föderation einzureisen. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, GG |
| Vorschriften: | AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 48 Abs. 3, AufenthG § 58 Abs. 1, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Saarland, 2 K 946/07 vom 06.05.2008 |
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