Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 27.03.2006, Aktenzeichen: 2 Q 45/05 

OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 2 Q 45/05

Beschluss vom 27.03.2006


Leitsatz:Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörden, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung die familiären Bindungen des Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen.

Für den Fall einer geltend gemachten Betreuungsbedürftigkeit unter erwachsenen Geschwistern, in deren Verhältnis regelmäßig (lediglich) noch vom Bestehen einer Begegnungsgemeinschaft ausgegangen werden kann, können die in der Rechtsprechung für das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern entwickelten Maßstäbe allenfalls sehr eingeschränkt gelten.

Wie bei der Geltendmachung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 6 GG für eine erwachsene familienangehörige Betreuungsperson eines seinerseits erwachsenen Familienmitglieds kann in der umgekehrten Fallkonstellation der Betreuungsbedürftigkeit eines ausreisepflichtigen Ausländers ein (ganz) ausnahmsweises Zurücktreten des einwanderungspolitischen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des ausreisepflichtigen Ausländers auf diesem Wege allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn eine unabweisbare Betreuung des ausreisepflichtigen Ausländers zwingend nur durch die in Rede stehende (volljährige) zur Familie gehörende Person oder nur durch andere Familienangehörige in Deutschland sichergestellt werden kann (hier konkret verneint).

Ehemalige Asylbewerber können zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) gegenüber der Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen. Verschlimmerungen einer Krankheit, die sich daraus ergeben, dass die Einnahme von Medikamenten durch den betroffenen Ausländer überwachungsbedürftig ist, können hinsichtlich der Übergangsschwierigkeiten bei der Rückführung besondere Sorgfalt und Maßnahmen der Ausländerbehörde erforderlich machen, sind aber ansonsten ebenfalls regelmäßig zielstaatsbezogen.

Es bleibt offen, ob die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 4 AufenthG einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt und für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei - wie hier - vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern ohnehin nur die (dann speziellen) §§ 23a, 25 Abs. 5 AufenthG anwendbar sind.
Rechtsgebiete:GG, AsylVfG, AufenthG
Vorschriften:GG Art. 6, GG Art. 6 Abs. 1, AsylVfG § 42, AufenthG § 23a, AufenthG § 25 Abs. 4, AufenthG § 25 Abs. 5,
Stichworte:Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen,
Verfahrensgang:VG Saarland 6 K 44/04 vom 14.07.2005

Volltext

Um den Volltext vom OVG-SAARLAND – Beschluss vom 27.03.2006, Aktenzeichen: 2 Q 45/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OVG-SAARLAND - 27.03.2006, 2 Q 45/05" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum