JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Beschluss vom 27.01.2006, Aktenzeichen: 3 Q 52/05
| Leitsatz: | 1. Mitteilen einer Änderung bewilligungsrelevanter Verhältnisse im Verständnis von § 6 Abs. 4 UnterhaltsvorschussG bedeutet "in Kenntnis setzen" von dieser Änderung und verlangt eine gezielte Unterrichtung der Behörde über diese Änderung. 2. Die Empfängerin von Unterhaltsvorschussleistungen kommt ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 4 UnterhaltsvorschussG nicht nach, wenn sie bei Stellung eines Antrages auf eine andere Leistung der Jugendhilfe zwar ihre neue Wohnanschrift angibt, es aber der Findigkeit der Behörde überlässt festzustellen, dass sie die neue Wohnung von dem säumigen Unterhaltsschuldner angemietet hat und diesem regelmäßig Miete zahlt. |
| Rechtsgebiete: | UnterhaltsvorschussG |
| Vorschriften: | UnterhaltsvorschussG § 6 Abs. 4, |
| Stichworte: | Unterhaltsvorschuss, Mitteilung einer Änderung bewilligungsrelevanter Verhältnisse, |
| Verfahrensgang: | VG Saarland 6 K 136/05 vom 22.09.2005 |
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