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JuraForum.deUrteileOVG-SAARLANDBeschluss vom 26.05.2006, Aktenzeichen: 3 Q 51/06 

OVG-SAARLAND – Aktenzeichen: 3 Q 51/06

Beschluss vom 26.05.2006


Leitsatz:a) Es entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs 7 S 1 AufenthG angesichts einer -auch psychischen- Erkrankung bei dem jeweiligen Ausländer vorliegen, nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände zugänglich ist, die nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden kann und bei der es sich deshalb nicht um eine allgemein klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt

b) Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage fehlender oder eingeschränkter Zugangsmöglichkeiten zur medizinischen Versorgung auch mit Blick auf die Zugehörigkeit zu einer Minderheit im Kosovo (im Anschluss an Beschluss vom 29.9.2004 -1 Q 23/04-)
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Stichworte:Behandelbarkeit von - auch psychischen - Erkrankungen und Zugangsmöglichkeit zu medizinischer Versorgung im Kosovo sind Einzelfallentscheidungen, hier Minderheit der Goran,
Verfahrensgang:VG Saarland 10 K 78/04.A vom 04.11.2005

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