JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Beschluss vom 25.04.2007, Aktenzeichen: 3 W 22/06
| Leitsatz: | a. Ein Angehöriger eines Drittstaates (hier: türkischer Staatsangehöriger) ist, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 EGV ergibt, nicht Träger der Dienstleistungsfreiheit. b. Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens spricht nichts dafür, dass ein türkischer Staatsangehöriger auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei Begünstigter der durch Art. 49 EGV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit ist. c. Gleichwohl stellt sich in Anbetracht der Zweifel an der Vereinbarkeit des ordnungsbehördlichen Vorgehens gegen die Vermittlung von Sportwetten an in EU-Mitgliedstaaten ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter durch Unionsbürger und in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaften im Sinne der Art. 55, 48 EGV mit der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit die Frage der Rechtmäßigkeit des Einschreitens gegen einen Drittstaater unter dem Gesichtspunkt des vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im weiteren Sinne mit umfassten Erfordernisses der Geeignetheit der umstrittenen Anordnung. |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Vorschriften: | EGV Art. 48, EGV Art. 49, EGV Art. 49 Abs. 1, EGV Art. 55, |
| Verfahrensgang: | VG Saarland 6 F 42/06 vom 23.11.2006 |
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