JuraForum.de > Urteile > OVG-SAARLAND > Beschluss vom 24.04.2008, Aktenzeichen: 2 B 199/08
| Leitsatz: | Eine Aussetzung der Abschiebung eines "heiratswilligen" Ausländers unter dem Gesichtspunkt der als "Vorwirkung" der Ehe bereits vom Schutzbereich des Art. 6 GG mit umfassten Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Absichten der Partner hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen "unmittelbar bevorsteht". Eine nichteheliche Vaterschaft des Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen entfaltet für sich genommen ebenfalls noch keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen in Ansehung des Grundrechts nach Art. 6 GG oder der Pflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 1 Abs. 1 GG, sich schützend vor das ungeborene Leben (nasciturus) zu stellen, und schließt daher die Beendigung des Aufenthalts des werdenden Vaters im Sinne eines rechtlichen Abschiebungshindernisses § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht per se aus. Die aus den Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitende Schutzpflicht gebietet die Anerkennung von die Ausländerbehörde bindenden "Vorwirkungen" bei der aufenthaltsrechtlichen Behandlung werdender Väter nicht generell, sondern nur in den Einzelfällen, in denen sich aus besonderen Umständen ergibt, dass die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts des Betroffenen eine Verletzung von Rechtspositionen der zurückbleibenden Mutter und insbesondere des ungeborenen Kindes konkret befürchten lässt. Das kommt beispielsweise bei Vorliegen einer mit besonderem Betreuungsbedarf verbundenen, durch ärztliche Atteste belegten Risikoschwangerschaft in Betracht. Ansonsten ist dem Ausländer auch vor dem Hintergrund der Gewährleistungen des Art. 6 GG regelmäßig zuzumuten, seine beabsichtigte Eheschließung und eine spätere Herstellung der Lebensgemeinschaft mit dem noch ungeborenen Kind vom Heimatland aus zu betreiben. |
| Rechtsgebiete: | GG, AufenthG |
| Vorschriften: | GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 2, GG Art. 6, AufenthG § 60a Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | VG Saarland, 10 L 402/08 vom 23.04.2008 |
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